Hammerurteil: Teilung des Risikos nur auf Basis der tatsächlichen Kosten
Von Thomas Waetke 25. August 2021Ich habe bereits mehrere Gerichtsurteile vorgestellt, die sich mit der Abwicklung von pandemiebedingt abgesagten Veranstaltungen auseinandersetzen. Nun kommt ein neues Urteil aus Berlin dazu, was ich verhältnismäßig spektakulär finde.
Aber erst einmal zu dem Problem des Prozesses: Ein Veranstalter hatte für eine Veranstaltung mit 90 Gästen eine Gaststätte angemietet mitsamt Catering für insgesamt ca. 17.000 €. Der Gastronom sollte den Veranstaltungsort und das Personal stellen sowie die Gäste mit einem Dreigangmenü und Getränken bewirten. Die Veranstaltung wurde pandemiebedingt abgesagt.
In dem Prozess gab es noch ein paar andere interessante Aspekte, auf die ich aber erst in anderen Beiträgen eingehe. Jetzt und hier geht es mir um einen Knackpunkt: Was muss der Veranstalter an den Gastronomen bezahlen?
Zu dieser Frage gibt es bisher von den Gerichten sehr unterschiedliche Lösungsansätze:
- Variante 1: Der Veranstalter muss den vereinbarten Preis in voller Höhe bezahlen, da die Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung allein das Risiko des Veranstalters sei.
- Variante 2: Andere Gerichte gehen genau den gegenteiligen Weg und befreien den Veranstalter von jeglicher Zahlung, d.h. der Vermieter/Gastronom geht dabei komplett leer aus.
- Variante 3: Einen Mittelweg gehen viele Gerichte, die angesichts des außergewöhnlichen Ereignisses wie die Pandemie das Risiko auf beide Vertragspartner hälftig aufteilen.
Das Kammergericht Berlin geht in einer neuen Entscheidung die dritte Variante – aber mit einem ganz erheblichen Unterschied.
Hintergrundinfo
Das Kammergericht Berlin hat nämlich entschieden, dass die Bemessungsgrundlage für die hälftige Teilung nicht etwa die vereinbarte Vergütung sei, sondern (nur) die beim Auftragnehmer tatsächlich angefallenen Kosten.
Das Argument des Gerichts:
Kann die Veranstaltung nicht stattfinden, kommt der Auftraggeber nicht in den Genuss von Leistungen des Auftragnehmers – dieser aber erspart sich Aufwendungen (z.B. Wareneinkauf, Einsatz von Arbeitskräften usw.), die ihm bei Durchführung der Veranstaltung entstanden wären und somit die vereinbarte Vergütung reduziert hätten.
Und wenn man schon, so das Kammergericht, die negativen Auswirkungen des pandemiebedingten Ausfalls der Veranstaltung teilen wolle, dann sei es auch nur sachgerecht, dabei nicht auf den vereinbarten Umsatz abzustellen, sondern auf die Kosten, die ihm durch die Absage tatsächlich entstanden sind.
Soweit ich das in den juristischen Datenbanken sehe, ist das die erste höhergerichtliche Entscheidung, die diesen Weg geht, den ich für sehr gut nachvollziehbar halte – und auch für fair, jedenfalls solange man wie oben dargestellt (siehe Variante 3) die Teilung des Risikos zwischen den Vertragsparteien bejaht.
Hintergrundinfo
Es wäre fahrlässig, heutzutage Verträge zu schließen, ohne den Fall besprochen zu haben, was passieren soll, wenn die Veranstaltung nicht stattfinden kann. Und es wäre genauso fahrlässig, “einfach so” eine auf den ersten Blick schöne Klausel zu unterschreiben, ohne genau zu wissen, was man auf den zweiten Blick finden würde.
Handlungsempfehlung für Unternehmen:
Prüfen Sie, ob der Fall im Vertrag geregelt ist, dass
- die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erfüllt werden können oder dürfen, und/oder
- die zugrundeliegende Veranstaltung nicht stattfinden kann
Sind die bekannten Variablen der Pandemie berücksichtigt?
Ist geregelt, dass man sich (noch) auf Höhere Gewalt berufen kann?
Hat man die Risikoverteilung geklärt, d.h. wer das Risiko tragen soll, wenn die Veranstaltung ausfallen muss?
Sind Rechtsfolgen klar definiert?
Handelt es sich um eine AGB-Klausel (weil mehrmals verwendet) oder um eine Individual-Klausel? Die Unterschiede sind erheblich: Denn eine Individualklausel ist im Regelfall auch dann wirksam, wenn sie unfair wäre. Umso mehr müssen hier beide Vertragspartner aufpassen!
Sie sehen: Es ist einiges zu tun…!
... in eigener Sache!
Schicken Sie uns eine E-Mail an: info@eventfaq.de oder nutzen Sie direkt unsere Onlineberatung, Sie erhalten dann ein unverbindliches Angebot von uns.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Herausgeber von EVENTFAQ. Mehr über mich
Profitieren auch Sie von meiner jahrelangen praktischen und theoretischen Erfahrung in Organisation, anwaltlicher Beratung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art!
Kontakt: info@eventfaq.de oder Telefon 0721 1205060.
Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):
- Werbebanner Stolpersteine Sidebar-Text: © AndreyPopov, canva.com
- Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
- Law theme, mallet of judge, wooden gavel: © Sebastian Duda / 123RF Standard-Bild