EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Hamburger Beschränkungen für Veranstaltungen rechtmäßig

Hamburger Beschränkungen für Veranstaltungen rechtmäßig

Von Thomas Waetke 24. August 2021

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in einem Eilverfahren die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 50 (ohne Sitzplätze) und das Tanzverbot für rechtmäßig befunden. Der Betreiber einer Location wollte erreichen, dass in seiner Location eine Tanzveranstaltung stattfinden dürfe: Sie sollte um 23:00 Uhr am 21. August 2021 beginnen und am Folgetag um 5:00 Uhr morgens enden. Geplant war ein DJ-Bereich, Bereiche zum Stehen und zum Sitzen für die Gäste sowie der Verkauf von Getränken. Sämtliche Gäste und Mitarbeiter, unabhängig von ihrem Impfstatus oder von ihrem Status als Genesene, sollten vorab mit einem Antigenschnelltest auf das Coronavirus getestet werden.

Die Beschränkungen bzw. Verbote aber seien trotz der erheblichen Auswirkungen auf die Veranstaltungsbranche rechtlich nicht zu beanstanden und verhältnismäßig, entschied das Gericht. Eine Testung reiche auch nicht aus, um die bestehenden Risiken zu verhindern.

Offenbar zeichnete sich der Betreiber auch nicht gerade durch Zuverlässigkeit aus, da das Gericht auch darauf hingewiesen hatte, dass aufgrund “zahlreicher Verstöße gegen infektionsschutzrechtliche Vorgaben” auch keine Ausnahmeerlaubnis in Betracht komme.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte vergangene Woche entschieden, dass das hamburgische pauschale Tanzverbot auf Privatveranstaltungen unwirksam sei, und erlaubte das Tanzen für Geimpfte und Genesene. In seiner aktuellen Entscheidung wies das Gericht auf den seiner Meinung nach bestehenden Unterschied einer privaten Hochzeit einerseits und eine öffentliche Tanzveranstaltung andererseits hin.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Werbebanner quer Stolpersteine: © AndreyPopov, canva.com
  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Liegender Richter-Hammer aus Gerichtssaal: © Natalia Merzlyakova - Fotolia.com