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Halterhaftung für die Ladungssicherung

Halterhaftung für die Ladungssicherung

Von Thomas Waetke 30. Januar 2018

Auf Veranstaltungen werden nicht nur große LKW mit Berufskraftfahrern eingesetzt, um Material von A nach B zu transportieren. Auch kleinere LKW bis hin zu Privatfahrzeugen oder Mietwagen sind unterwegs – allzu oft gefüllt mit jede Menge Material… und nicht selten gefahren von einem Fahrer, der schon längst die gesetzlich zulässige Arbeitszeit überschritten hat.

In diesem Beitrag möchte ich aber auf ein Thema aufmerksam machen, dass die Arbeitgeber und Vorgesetzten oftmals unterschätzen – ebenso aber jeder, der einem anderen sein Fahrzeug zur Verfügung stellt.

Im Straßenverkehrsrecht gibt es nämlich die Besonderheit der sog. Halterhaftung (siehe § 7 Abs. 1 StVG). Der Halter haftet grundsätzlich für Schäden, die sein Auto verursacht – also auch solche durch einen anderen Fahrer, den der Halter mit seinem Fahrzeug fahren lässt.

Wieder zurück zum Materialtransport: Grundsätzlich ergibt sich die Pflicht zur Ladungssicherung aus § 22 Abs. 1 StVO:

Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können.

sowie aus § 23 Abs. 1 StVO:

Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.

Delegation der Ladungssicherung

Überlässt der Halter dann aber sein Fahrzeug bspw. einem Mitarbeiter, um Material für eine Veranstaltung zu transportieren, muss der Halter trotzdem die vorschriftsgemäße Ladungssicherung im Blick haben (siehe § 31 Abs. 2 StVZO):

Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

Die Aufsicht- und Überwachungspflichten kann der Halter also durchaus delegieren auf einen Fahrzeugführer (Fahrer).

Aber: Diesen muss er dann sorgfältig auswählen und schulen sowie unterweisen.

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte dazu einmal entschieden, dass der Fahrzeughalter die Unterweisung auch mithilfe von gelegentlichen, auch unangekündigten Kontrollen überprüfen muss. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass der Fahrzeughalter überprüfen kann, ob der Delegierte die Weisungen befolgt.

Das gilt übrigens auch anderweitig bei Unterweisungen (und Übertragung von Pflichten): Alleine eine Unterweisung reicht oftmals nicht. Der Unterweisende muss u.a. sicherstellen, dass er auch verstanden wurde.

Zu diesem Thema gibt es auch ein Regelwerk der Berufsgenossenschaften, die DGUV Information 211-005 (frühere Bezeichnung: BGI 527). So heißt es dort in Ziffer 12:

“… Ob die Mitarbeiter sich auch wirklich so verhalten, wie es bei der Unterweisung vermittelt, geübt und vereinbart wurde, zeigt sich häufig erst in der Praxis. Deshalb muss der Vorgesetzte dies auch kontrollieren. …”

Ach ja, und auch:

“Um sich und seinen Unterweisungen nicht zu widersprechen, muss sich der Vorgesetzte selbstverständlich so verhalten, wie er es von den Mitarbeitern erwartet.”

Download der DGUV Information 211-005

 

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

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  • LKW mit offener Ladefläche: © jordi2r - Fotolia.com