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Haftung des Veranstalters bei Ansteckung eines Besuchers mit dem Coronavirus?

Haftung des Veranstalters bei Ansteckung eines Besuchers mit dem Coronavirus?

Von Thomas Waetke 9. März 2020

Es sind schwierige Zeiten für die Veranstaltungsbranche, reihenweise werden vor allem internationale, aber auch nationale Veranstaltungen abgesagt. Die Verunsicherung ist groß, zugegeben auch für den Juristen, da viele Rechtsfragen nicht eindeutig zu beantworten sind.

Derzeit höre ich immer öfter die Behauptung, der Veranstalter könne dafür haftbar gemacht werden, wenn sich ein Besucher auf seiner Veranstaltung mit dem Coronavirus ansteckt. Und ich höhere hier und da Veranstalter, die aus Sorge vor diesem Risiko ihre Veranstaltung dann auch tatsächlich absagen.

Ist das aber so?

Im Ergebnis würde ich sagen: Nein.

Zunächst dürften die meisten Fällen rein praktisch an der Beweisbarkeit scheitern: Der Geschädigte müsste beweisen, dass er sich auf dieser konkreten Veranstaltung angesteckt hat.

Würde der infizierte Besucher dann ein Mitverschulden tragen, wenn er sich bspw. die Hände nicht gewaschen hat? Oder schon mit einer sein Immunsystem belastenden Vorerkrankung zur Veranstaltung gegangen war? Und wie schwer wiegt diese Eigenverantwortung gegenüber der vermeintlichen Verantwortung des Veranstalters?

Denken wir uns den Coronavirus weg: Würde der Veranstalter auch haften müssen, wenn im Winter eine Grippewelle umgeht und ein Besucher am Grippevirus stirbt?

Letztlich setzt ja nicht der Veranstalter den Virus frei und verteilt ihn, sondern die Besucher. Die Gefahr geht nicht unmittelbar von der Veranstaltung aus, sondern von den Besuchern. Wenn man dem Veranstalter aber die Verantwortung für die Vielzahl der Besucher und damit das erhöhte Risiko einer Ansteckung durch engen Raum geben würde: Wie wäre das dann, wenn ein betrunkener Besucher einen anderen verletzt? Oder wie wäre es in öffentlichen Verkehrsmitteln?

Selbst wenn eine Verantwortung bestehen würde: Es müsste einen Schaden geben. Worin besteht aber der Schaden, wenn der Geschädigte nicht krank wird? Evtl. dann in der Zeit der Quarantäne, in der er ggf. als Selbständiger keine Einnahmen erzielen kann. Ist derlei Schaden aber dem Veranstalter noch zurechenbar?

Solcherlei Argumente sind keine stichhaltigen juristischen Argumente. Aber auch die Justiz überlegt, was “gerecht” ist, und was nicht. Und m.E. kann das Ergebnis nicht lauten: Der Veranstalter haftet für eine Ansteckung, nur weil er seine Veranstaltung stattfinden lässt.

Juristisch müsste man im Zivilrecht eine Anspruchsgrundlage finden, hier kämen § 280 BGB und § 823 BGB in Frage. Strafrechtlich müsste man einen Straftatbestand finden, z.B. Körperverletzung. In einer strafrechtlichen Entscheidung über eine Ansteckung durch ungeschützten Sexualverkehr eines HIV-Infizierten hat der Bundesgerichtshof bspw. gesagt:

“Ein Fall erlaubten Risikos – sei es, dass darin ein Tatbestandsausschluss, sei es, dass darin ein Rechtfertigungsgrund zu sehen wäre – liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein HIV-Infizierter ohne Schutzmittel Sexualverkehr ausübt. Anders als bei alltäglichen und landläufigen Infekten wie etwa bei Erkältungskrankheiten, die geradezu “in der Luft” liegen und damit im menschlichen Zusammenleben kaum abschirmbar sind und die zudem regelmäßig keine erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer herbeiführen, fehlt es hier an der Sozialadäquanz, weil jede HIV-Übertragung einen lebenslang wirkenden, mit hoher Wahrscheinlichkeit tödlich verlaufenden Eingriff in Lebensgüter des Infizierten darstellt und weil beim Sexualverkehr als wichtigstem Übertragungsweg für Aids die Ansteckungsgefahr in zumutbarer Weise durch Benutzung von Kondomen wenn auch nicht völlig ausgeschlossen, so doch zumindest abgeschirmt und damit wesentlich verringert werden kann. …

Die Taten des Angeklagten haben auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr oder eines von den Partnern bewusst eingegangenen Risikos straflos zu bleiben. Allerdings besagt die vom Senat begründete neuere Rechtsprechung des BGH, dass derjenige, der lediglich die eigenverantwortlich gewollte und bewirkte Selbstgefährdung eines anderen veranlasst, ermöglicht oder fördert, regelmäßig nicht wegen eines – versuchten oder vollendeten – Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar ist, auch wenn sich das von diesem bewusst eingegangene Risiko realisiert. Ob diese – insbesondere im Zusammenhang mit Todesfällen bei gemeinsamem Rauschmittelgenuss entwickelten – Rechtsgrundsätze auf sexuellen Umgang mit HIV-Infizierten überhaupt anwendbar sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls beginnt die Strafbarkeit des Täters dort, wo er kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende. So verhält es sich aber, wenn jemand, dem bekannt ist, dass er HIV-infiziert ist, geschlechtlich verkehrt mit einem anderen, den er von der Infektiosität und der mit seiner Ansteckung verbundenen Lebensgefahr nicht informiert hat.

Nichts anderes gilt, wenn der Betroffene, der das konkrete Risiko einer HIV-Übertragung nicht erkannt hat, damit rechnet, dass er den Sexualverkehr mit einer Person ausübt, die einer der sogenannten Risikogruppen angehört. Auch in solchen Fällen hat er Anspruch auf strafrechtlichen Schutz; denn es geht nicht an, die Verantwortung für das Vermeiden einer so schwerwiegenden Gefahr von demjenigen, von dem die Gefährdung ausgeht und der dies weiß, zu verlagern auf den Gefährdeten, mag dieser sich auch unvorsichtig verhalten. Insbesondere soweit es sich um Homosexuelle und Prostituierte handelt, gibt es Hinweise darauf, dass bei den Angehörigen dieser Risikogruppen “mittlerweile von einer sehr hohen und breiten Sensibilität (Bereitschaft zum Empfang der Präventionsbotschaft) für Aids” auszugehen ist. Auch aus diesem Grunde darf der Partner in aller Regel darauf vertrauen, dass niemand in Kenntnis und unter Verschweigen seiner Ansteckung ungeschützt mit ihm geschlechtlich verkehrt.”

Vor diesem Hintergrund würde ich auch nicht von einer möglichen Strafbarkeit des Veranstalters ausgehen.

M.E. ändert sich daran auch nichts, wenn der Veranstalter die Besucher nicht fragt, ob sie zuvor in einem Risikogebiet gewesen seien. Denn einerseits heißt es nicht, dass ein Aufenthalt des Besuchers A in einem Risikogebiet vor der Veranstaltung zu einer Ansteckung des Besuchers B führen muss. Andererseits würde man m.E. den Veranstalter vor kaum lösbare Aufgaben stellen, zudem auch vor die Frage, wie er die Antworten überprüfen können soll. Man fragt ja auch nicht den Besucher, ob er betrunken Menschen verletzen würde.

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