Der Verfassungsgerichtshof Berlin hat zuletzt entschieden, dass die Zivilgerichte prüfen müssen, ob eine lebenslange Haftung des Minderjährigen aufgrund eines Schadenersatzanspruchs zumutbar ist.
Dieses Urteil zeigt, wie sehr der Minderjährige durch das Gesetz geschützt wird.
1. Vertragsschluss
Der Minderjährige kann nur selbst wirksam Verträge schließen,…
- durch die er einen „lediglich rechtlichen Vorteil“ erlangt (§ 107 BGB), z.B. bei einer Schenkung über eine Currywurst, da er hier keine Gegenleistung zu erbringen hätte,
- die er im Rahmen des so genannten Taschengeldparagraphen erfüllt (§ 110 BGB), z.B. wenn er mit seinem üblichen Taschengeld eine CD kauft und diese auch sofort vollständig bezahlt.
Wenn sich der Minderjährige als Volljährig ausgibt (z.B. im Internet oder an der Abendkasse/Diskothek) ändert das daran nichts, da der Minderjährigenschutz über dem Gutglaubens-Schutz des Vertragspartners steht.
2. Jugend in der Öffentlichkeit
Kinder und Jugendliche, die sich in der Öffentlichkeit bewegen, werden durch das Jugendschutzgesetz geschützt. Im Eventbereich greifen hier insbesondere:
- Aufenthalt in Gaststätten (§ 4 JSchG),
- Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen (§ 5 JSchG), wobei reine Konzerte oftmals nicht als „Tanzveranstaltungen“ gelten,
- Jugendgefährdende Veranstaltungen (§ 7 JSchG),
- Alkoholische Getränke (§ 9 JSchG) und
- Rauchen (§ 10 JSchG).
Was eine „personensorgeberechtigte“ und eine „erziehungsbeauftragte“ Person ist, ist in § 1 JSchG definiert.
Veranstalter und Gewerbetreibende müssen die § 4 bis § 13 JSchG aushängen (§ 3 JSchG). Sie haben das Alter im Zweifelsfall zu überprüfen (§ 2 JSchG).
3. Jugendliche Arbeitnehmer
Für jugendliche Arbeitnehmer gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (für erwachsene Arbeitnehmer das Arbeitszeitgesetz).
4. Sonstiges
Einen ähnlich starken Schutz genießen:
- Arbeitnehmer,
- Mieter, zumindest im Wohnraummietrecht,
- Verbraucher.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
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