EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Haftung des Auszubildenden

Haftung des Auszubildenden

Von Thomas Waetke 28. Februar 2019

Ist man auch als Auszubildender verantwortlich für Fehler? Besteht hier auch das Risiko einer Haftung?

Ja, klar.

Man muss unterscheiden: Es gibt eine Haftung aus dem Zivilrecht und aus dem Strafrecht.

Das Strafrecht richtet sich dabei gegen die Personen selbst – also gegen die Handelnden und Unterlassenden. Dabei wird gefragt, ob man diesen Personen jeweils einzeln betrachtet einen persönlichen Vorwurf machen kann.

Im Zivilrecht geht es primär um Schadenersatz, also um die Geldforderung. Diese richtet sich dann zumeist gegen das Unternehmen, für das die handelnde oder unterlassene Person tätig ist/war. Auch im Zivilrecht geht es um die Frage, ob das Unternehmen bzw. der Mitarbeiter den Schaden verschuldet hat. Im Gegensatz zum Strafrecht, wo es aber um eine subjektive Vorwerfbarkeit geht, geht es im Zivilrecht viel objektiver zu: Es kann also durchaus sein, dass der Handelnde strafrechtlich nicht belangt wird, weil man ihm persönlich keinen Vorwurf machen kann – er (bzw. sein Unternehmen) aber zivilrechtlich Schadenersatz zahlen muss.

Zum Zivilrecht gehört auch das Arbeitsrecht: Sollte der Auszubildende von einem Geschädigten in Anspruch genommen werden, hat er grundsätzlich einen Freistellungsanspruch gegen seinen Ausbildungsbetrieb.

Der Ausbildungsbetrieb kann nach dem sog. Dreistufenmodell den Azubi in Regress nehmen:

  1. Würde sich herausstellen, dass der Azubi lediglich leicht fahrlässig gehandelt hat, so hätte der Arbeitgeber keinen Anspruch gegen ihn.
  2. Wenn er nur „mittelschwer“ fahrlässig gehandelt haben, so müsste der Azubi einen Prozentsatz X erstatten.
  3. Hätten er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, dann könnte der Arbeitgeber Schadenersatz in voller Höhe verlangen.

Natürlich würde ein Gericht auch bewerten,

  • ob der Azubi die notwendige geistige Reife und Erfahrung hatte,
  • ob der Azubi hatte erkennen können, in welche Gefahr er sich begibt,
  • ob man ihm hätte zumuten können, auch mal “nein” zu sagen,
  • ob der Azubi eine ordentliche Unterweisung in seine Aufgaben erhalten hat,
  • ob der Azubi dieselbe Tätigkeit vorher schon zigmal geübt hat bzw. hatte üben können oder ob es eine erstmalige Sache war,
  • ob sein Ausbilder ein Arbeitsumfeld geschaffen hat, in dem der Azubi hatte oder hätte ordentlich arbeiten können usw.

Je jünger der Azubi ist bzw. fortgeschritten in seiner Ausbildung, desto weniger hoch sind die Anforderungen an ihn.

Auch den Ausbilder bzw. Arbeitgeber kann eine Haftung treffen, wenn er seinen Azubi nicht ordentlich angeleitet hat oder ihm gar eine Aufgabe übertragen hat, die ihn geistig und/oder körperlich überfordert.

Umso wichtiger ist, dass sich beide an den Ausbildungsplan halten. In vielen Ausbildungsbetrieben wird da meiner Erfahrung nach aber geschlampt, was natürlich Risiken erhöhen kann.

Übrigens: Auch ein Azubi kann bzw. muss im Fall der Fälle eine sog. Überlastungsanzeige stellen:

Überfordert? Allein gelassen? Den Arbeitgeber in die Pflicht holen

Auch ein mittlerweile immer interessanter werdendes “Disziplinierungsmittel” des ggf. überforderten Mitarbeiters/Azubis ist die Einbeziehung des Compliance-Beauftragten des Unternehmens (wenn es denn einen gibt).

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Arrested man in handcuffs hith hands behind back: © BillionPhotos.com - Fotolia.com