Stolpergefahr auf der Veranstaltung: Wenn ein Besucher ausrutscht, bspw. über Kabel, Kabelbrücken, Wasserleitungen, Bodenplatten, Treppenstufen usw., kann daraus schnell ein teurer Haftungsfall werden. Veranstalter und Betreiber müssen grundsätzlich dafür sorgen, dass der Besucher sicher herumlaufen kann. Das betrifft im Übrigen jeden Eigentümer von Boden (also auch eine Stadt) auch. Interessant wird die Sache insbesondere dann, wenn Witterungseinflüsse dazu kommen und der Fußgänger die Nässe auf dem Boden erkennen kann – aber trotzdem stürzt. Nun ist ein weiteres Urteil in der Welt, das den Verkehrssicherungspflichtigen nicht gerade beruhigen dürfte:
Eine 58 Jahre alte Fußgängerin rutschte im Dezember 2011 in der Kieler Fußgängerzone auf einer in den Gehweg eingebrachten Messingplatte aus und brach sich den Wadenbeinknochen.
Auf diesen sogenannten Sprossenplatten ist der Name des Spenders angeführt, der durch seine Spende 1988 den Umbau der Fußgängerzone mit ermöglicht hat. Die Platten sind aus Messing, von dem witterungsbedingt eine erhöhte Rutschgefahr ausgeht, insbesondere auch deshalb, da sich die Plattenoberflächen im Laufe der Zeit abgenutzt haben. Am Unfalltag herrschte leichter Nieselregen bei einer hohen Luftfeuchtigkeit.
Die Verletzte verlangte von der Stadt Schadensersatz, da diese eine rutschige Platte eingebaut habe. Die verletzte Fußgängerin bekam nun Recht: Das Gericht verpflichtete die Stadt wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht zum Schadensersatz an die Fußgängerin.
Der Grundsatz:
- Die Stadt hat durch das Einbringen der Sprossenplatten in der Fußgängerzone eine erhöhte, potentielle Sturzgefahr geschaffen.
Die Besonderheiten:
- Durch die ständige Beanspruchung wurde die Rutschfestigkeit der Platten bei Feuchtigkeit erheblich herabgesetzt. Auch wenn die Platten für den Fußgänger gut zu erkennen seien, müsse er nicht zwangsläufig so laufen, dass er nicht über diesen Platten ausrutschen kann,
- Und: Da die Fußgängerzone zu den Ladenöffnungszeiten so stark frequentiert ist, kann sich der Fußgänger seinen Weg nicht immer aussuchen, so dass er um die Gefahrenstelle herumgehen könnte.
Was für die verurteilte Stadt sehr unschön ist, kann auch jeden Veranstalter betreffen: Nur, weil ein Besucher die Gefahrenstelle (z.B. rutschige Treppe, Absatz, Kante usw.) erkennen kann und theoretisch damit die Gefahrenstelle umgehen könnte, bedeutet das nicht, dass
- der Besucher auch um die Gefahrenstelle herumgehen muss
- der Besucher um die Gefahrenstelle herumgehen kann
- und der Veranstalter keine Maßnahmen treffen müsste, um ein Stolpern verhindern zu helfen.
Das Urteil stellt klar, dass bspw. der Verkehrssicherungspflichtige auch berücksichtigen muss, ob der Besucher die erkannte Gefahrenstelle umgehen kann. Auch bspw. eine Uferböschung kann vom Besucher auf einem Hafenfest gesehen werden; allerdings kann es passieren, dass er nicht freiwillig ins Wasser fällt, sondern von der Besuchermenge hineingeschoben wird: Auch er kann dann die (erkannte) Gefahr nicht umgehen, sondern ist auf Hilfe (bzw. Vorsorgemaßnahmen) des Verkehrssicherungspflichtigen angewiesen = der Veranstalter ist verkehrssicherungspflichtig.
Anders wäre dies außerhalb einer Veranstaltung: Ist die Uferkante sichtbar und erkennbar, dann besteht grundsätzlich nur im Einzelfall ggf. Anlass, diese abzusichern.
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