Haftet der Veranstalter eines Superspreader-Events auf Schadenersatz?
Von Thomas Waetke 24. September 2020Bei einer Veranstaltung kommt es zu Corona-Infektionen – daraufhin erlassen die Landkreise weitergehende Beschränkungen, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Das passiert gerade wieder vermehrt – und es stellt sich u.a. die Frage, ob die “Auslöser” von betroffenen Unternehmen haftbar gemacht werden können.
Die Landkreise und Kommunen orientieren sich derzeit an der 7-Tage-Inzidenz, d.h. daran, ob die Zahl der gemeldeten Neuinfektionen innerhalb der vergangenen sieben Tage gemessen auf 100.000 Einwohner die 50 übersteigt. Bereits ab einem Wert von 35 werden erste Maßnahmen ergriffen.
Die Stadt Gelsenkirchen bspw. hat nun bei einem Wert von knapp über 44 per Allgemeinverfügung die Anzahl von Teilnehmern privater Veranstaltungen in gewerblich vermieteten Räumen von 150 auf 50 gesenkt. Ursache der Steigerung des kritischen Werts waren u.a. 2 Hochzeiten.
Der Knackpunkt: Einzelne sog. Superspreader-Events können bei Veranstaltern, Vermietern, Technikern, Gastronomen usw. immense Schäden anrichten.
Frage: Haftet der Veranstalter des Superspreader Events gegenüber anderen Veranstaltern?
Ob zivilrechtliche Schadenersatzansprüche von betroffenen Veranstaltern usw. gegen bspw. den Veranstalter eines Superspreader-Events bestehen, ist kompliziert. Zunächst einmal müsste bewiesen werden können, dass der Superspreader-Event-Veranstalter fahrlässig oder vorsätzlich Regeln missachtet hat. Das dürfte sogar noch der einfacherer Teil werden.
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Da Superspreader-Event-Veranstalter und betroffene Unternehmen keinen Vertrag miteinander geschlossen haben, kommen nur gesetzliche Schadenersatzansprüche in Betracht. Dort gibt es in § 823 Absatz 1 BGB (die sog. unerlaubte Handlung) das “Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb”. Dazu müsste aber der Eingriff des Superspreader-Event-Veranstalters betriebsbezogen und unmittelbar sein, sich also direkt gegen das von einem späteren lokalen Lockdowns oder Beschränkungen betroffenen Unternehmen richten.
Das Problem: Der Superspreader-Event-Veranstalter weiß ja im Regelfall nicht, was passieren wird – seine Missachtung von Corona-Regeln richtet sich nicht gegen andere Unternehmen. So gesehen sind also betroffene Unternehmen nur “Zufallsopfer”.
Schutzgesetz
Eine weitere Anspruchsgrundlage könnte sich aus § 823 Absatz 2 BGB ergeben – nämlich dann, wenn der Superspreader-Event-Veranstalter ein Schutzgesetz verletzt hätte: Also ein Gesetz, das gerade dem Schutz der geschädigten anderen Unternehmen dient. Das würde ich beim Infektionsschutz nicht so sehen, denn die infektionsschutzrechtlichen Vorschriften sollen Jedermann schützen, insbesondere Menschen, und nicht nur einzelne Unternehmen.
Aber wie gesagt: Die Problematik ist umstritten, und vor allem auch neu, d.h. es gibt keine Gerichtsurteile dazu, an denen man sich orientieren könnte.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Herausgeber von EVENTFAQ. Mehr über mich
Profitieren auch Sie von meiner jahrelangen praktischen und theoretischen Erfahrung in Organisation, anwaltlicher Beratung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art!
Kontakt: info@eventfaq.de oder Telefon 0721 1205060.
Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):
- EventFAQ Webinare quer: © Foto: Shawn Hempel stock.adobe.com / Bannergestaltung: kollarneuber.de
- AGBCheck_quer: © Foto: Prostock-studio stock.adobe.com / Bannergestaltung: kollarneuber.de
- Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
- Businesswoman writing question marks on colorful sticky note pap: © stevanovicigor / 123RF Standard-Bild