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Gutscheinlösung bei abgesagten Veranstaltungen?

Gutscheinlösung bei abgesagten Veranstaltungen?

Von Thomas Waetke 3. April 2020

Im sogenannten “Corona-Kabinett” der Bundesregierung wurde am 02.04.2020 ein Beschluss für eine Gutscheinlösung bei Pauschalreisen, Flugtickets und Freizeitveranstaltungen gefasst.

Aufgrund der weltweiten Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen Veranstaltungs-, Reise- und Kontaktbeschränkungen auf nationaler und internationaler Ebene hat sich auch das bisherige kulturelle Leben drastisch verändert: Pandemiebedingt können musikalische und andere kulturelle, wissenschaftliche und sportliche Veranstaltungen nicht mehr stattfinden.

Veranstalter sind bei der pandemiebedingten Absage regelmäßig verpflichtet, erhaltene Vorauszahlungen zu erstatten. Vor dem Hintergrund zahlloser Stornierungen und Absagen ist für alle Bereiche jedoch die Gefahr erheblicher Liquiditätsengpässe verbunden, die in vielen Fällen zu einer Gefährdung des wirtschaftlichen Fortbestandes der Veranstalter führen kann. U.a. Veranstalter würden zur Vermeidung dieser Folgen den Kunden gerne Gutscheine übergeben, sehen sich aber durch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen daran gehindert.

Für alle Bereiche könnte daher nach Ansicht der Bundesregierung eine Gutscheinlösung eine existentielle Hilfe sein.

Die Ressorts schlagen vor, den Betroffenen (Veranstaltern, Reiseveranstaltern, Airlines) diese Möglichkeit zu eröffnen. Dazu sei aber ein differenziertes Maßnahmenbündel erforderlich, weil die Erstattungspflichten verschiedene Rechtsgrundlagen haben:

Für die Veranstaltenden von Kultur-, Wissenschafts-, Sport-, oder sonstige Freizeitveranstaltungen ergibt sich die Erstattungspflicht aus den allgemeinen Vorschriften des BGB. Hier könne nach Ansicht der Bundesregierung mit einer gesetzlichen Regelung im nationalen Recht Abhilfe geschaffen werden. Die für die Themenfelder dieser Veranstaltungen zuständigen Ressorts haben das Bundesjustizministerium daher ersucht, eine solche Regelung zu entwickeln, damit sie für sie Grundlage ihrer Unterstützung und Begleitung für die Veranstalter wird.

Die bisher bekannten Details, um die es gehen soll:

  • Das soll dann jedenfalls für Tickets gelten, die vor dem 08.03.2020 gekauft wurden.
  • Die Gutscheine sollten eine Gültigkeit haben bis Ende 2021. Wird der Gutschein bis dahin nicht eingelöst, muss der Ticketpreis zurückzubezahlen.
  • Der Ticketkäufer kann ausnahmsweise das Geld vorher erstattet verlangen, wenn er auf das Geld angewiesen ist (Härtefall).
  • Der Staat soll für einen etwaigen insolvenzbedingten Zahlungsausfall durch den Veranstalter einstehen.

Meine Meinung

Grundsätzlich halte ich das für eine überlegenswerte Idee. Allerdings fallen mir spontan eine Vielzahl von rechtlichen Hürden und Problemen ein, weshalb ich umso gespannter bin, was das Bundesjustizministerium vorlegen wird. Eines der großen Probleme sehe ich in der Insolvenzfestigkeit des Gutscheins: Denn nur weil der Veranstalter die Ticketpreise nicht zurückzahlen muss, bedeutet das ja noch lange keinen Schutz vor einer Insolvenz. Das will der Staat wohl durch eine Staatshaftung abfedern.

Übrigens kommt bei einer pandemiebedingten Absage nicht nur der Veranstalter in finanzielle Nöte, sondern auch dessen Auftragnehmer, der womöglich keine Vergütung von seinem Auftraggeber (dem Veranstalter) erhält. Konsequent – aber auch juristisch nicht einfacher – wäre es, wenn dann auch der Auftragnehmer einen Gutschein an den Auftraggeber geben kann, um später wieder beauftragt zu werden.

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