Aufgrund der massenhaften Absagen von Veranstaltungen hat der Gesetzgeber die sog. Gutscheinlösung erfunden: Veranstalter konnten ihren Ticketkäufern einen Gutschein anbieten, und mussten dann die Ticketpreise vorerst nicht zurückerstatten – jedenfalls dann, wenn der Gutschein bis 31.12.2021 eingelöst worden ist.
Eine Ticketkäuferin wollte eine Gutschein nicht akzeptieren und verklagte ihren Ticketverkäufer, die Fa Eventim, auf Rückzahlung des Kaufpreises. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein solcher Rückzahlungsanspruch nicht besteht:
Er bejahte erneut die grundsätzliche Anwendbarkeit des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (siehe § 313 BGB) – allerdings befand er, dass der Ticketkäuferin ein Festhalten am Vertrag durchaus zumutbar war: Denn Eventim bot einen Gutschein an. Zwar galt die Gutscheinlösung eigentlich nur für die Veranstalter selbst, und nicht für Tickethändler. Allerdings erkannte der Bundesgerichtshof den Wunsch des Gesetzgebers, die Veranstalter zu entlasten: Lasse man eine vorzeitige Rückforderung auf dem Umweg über die Vorverkaufsstellen zu, würden diese die Gelder vom Veranstalter zurückfordern, und damit müssten die Veranstalter doch zeitnah die Folgen der Absagen tragen; da dies dem offenkundigen Wunsch des Gesetzgebers widerspricht, billigten das Gericht auch dem Tickethändler zu, einen Gutschein anzubieten.
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