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Gute Sache: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kommt!

Gute Sache: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kommt!

Von Thomas Waetke 17. März 2020

Das Bundesjustizministerium bereitet aktuell eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor. Damit werden Unternehmen m.E. erheblich entlastet, bzw. vor allem die Geschäftsleitungen: Denn diese müssen grundsätzlich unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gegeben ist.

Und das kann jetzt schnell gehen – mit der Folge, dass sich ein Geschäftsführer strafbar oder auch haftbar machen würde, wenn er den Antrag zu spät stellt.

Da die von der Regierung geplanten Maßnahmen für das eine oder andere Unternehmen ggf. zu spät kommen könnten bzw. erst nach der 3-Wochen-Frist, soll es nun die Aussetzung geben.

Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern“, so  Bundesjustizministerin Christine Lambrecht.

Damit strudelnde Unternehmen nicht allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll zunächst bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Voraussetzung soll allerdings (nachvollziehbarerweise) sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen des Unternehmens gewisse Erfolgsaussichten auf eine Sanierung bestehen.

Also:

An dieser für Geschäftsführer wichtigen Front gibt es vorerst Entlastung!

Achtung!
Trotzdem: Nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern genau hinschauen, ob man die Voraussetzungen erfüllt. Die Aussetzung ist kein Freibrief – und hat keine Ewigkeitsgarantie!

Wer schon vor der Coronakrise in der Krise war, muss genau hinschauen, ob die Aussetzung auch für ihn greift.

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