In der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020 hieß es zum Tagesordnungspunkt „Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Epidemie“:
Großveranstaltungen spielen in der Infektionsdynamik eine große Rolle, deshalb bleiben diese mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.
Der bisher gängige Begriff der Großveranstaltung mit der Teilnehmerzahl 5.000 – der an Sicherheitsaspekten aufgehangen wird – wird nicht weiterhelfen, denn diese hohe Zahl wird den Anforderungen an die weiterhin notwendige Eindämmung der Pandemie nicht gerecht.
Die Bundesländer haben in ihren Landesverordnungen auf 1.000 oder teilweise 500 definiert, teiklweise auch konkrete Veranstaltungsarten wie Volksfeste, Weinfeste, Festivals genannt.
D.h. wenn
- es räumlich möglich ist, ausreichend Platz für die Abstandsregeln zu schaffen,
- ausreichend Möglichkeiten für Händewaschen, Desinfektion usw. vorhanden sind,
- es vom Veranstaltungsdesign möglich ist, Abstands- und Hygieneregeln zu wahren,
- die Besucher erfahrungsgemäß vernünftig sind,
- zu erwarten ist, dass sich alle Beteiligten an die Regeln halten werden,
dann dürften/müssten/sollten Veranstaltungen unter Auflagen wieder möglich sein.
Unabhängig von den rein wirtschaftlichen Folgen solcher Verbote muss sich das Verbot auch an den Grundrechten messen lassen: Eingriffe in u.a. die Berufsfreiheit und Eigentumsfreiheit sind ja nicht grenzenlos möglich, sondern bedürfen einer sorgfältigen Abwägung. Immerhin erlaubt der Gesetzgeber, dass Läden mit einer Fläche bis 800 qm wieder öffnen dürfen, sofern die Regeln beachtet werden. Würde er den Veranstaltungsbetrieb über eine vielleicht noch geringe Zweit hinaus weiterhin anders behandeln, so kommen allmählich immer mehr wieder mögliche Entschädigungsansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz in Betracht.
Das Verwaltungsgericht Bremen bspw. hat Ende August entschieden, dass…
… die pauschale Deckelung auf 250 Personen grundsätzlich den Veranstalter in seinen Grundrechten verletzt: Es sei kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Veranstaltern einer Karrieremesse einerseits und Betreibern von großflächigen Verkaufsstellen des Einzelhandels andererseits ersichtlich. Insbesondere könne bei Ersteren nicht zwangsläufig ein höheres Infektionsrisiko angenommen werden. Es fehle an einer Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung für besondere Veranstaltungsformen, so das Gericht.
Das Verbot von Großveranstaltungen wurde zwischenzeitlich auf Ende Oktober 2020 verlängert.
Verbot bis Ende 2020 verlängert – unsere Übersicht
Am 27.08.2020 haben sich die Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin darauf geeinigt, Großveranstaltungen weiter bis mindestens Ende des Jahres zu verbieten. Dabei wurde der Fokus wiederum auf solche Großveranstaltungen gelegt, bei denen Abstandsregeln und Hygieneregeln nicht gewahrt werden können, ebenso die Nachverfolgbarkeit im Infektionsfall.
Möglich sollen Großveranstaltungen dann sein, wenn in der Region die Infektionszahlen pro 100.000 Einwohner niedrig sind und Besucher der Veranstaltung aus dieser Region oder Regionen mit ebenfalls derart niedrigen Infektionszahlen kommen.
Welche Veranstaltungen sind unter welchen Bedingungen möglich?
In unserer Länderübersicht (klicken Sie links auf die Länderkarte) halten wir Sie auf dem Laufenden!
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