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Großveranstaltungen fallen aus: Kann der Besucher schon Eintrittsgelder zurückfordern?

Großveranstaltungen fallen aus: Kann der Besucher schon Eintrittsgelder zurückfordern?

Von Thomas Waetke 17. April 2020

Der Gesetzgeber plant, das Veranstaltungsvertragsrecht so anzupassen, dass Veranstalter von pandemiebedingt abgesagten Freizeit- und Kulturveranstaltungen das Eintrittsgeld (vorerst) nicht zurückbezahlen müssen, sondern einen Gutschein aushändigen können. Dazu gibt es bereits eine Formulierungshilfe zu einem “Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht”. Das Ziel ist, im Art. 240 EGBGB einen neuen § 5 einzufügen, der das Gutscheinrecht regeln soll.

Nachdem nun die Ministerpräsidenten mit dem Kanzleramt entschieden haben, “Großveranstaltungen” bis 31.08.2020 zu verbieten, ist zumindest klar: Die ganz großen Großveranstaltungen fallen in diesem Sommer aus. Dementsprechend tauchen bereits Fragen auf, ob Besucher ihr Eintrittsgeld zurückfordern können – denn der eingangs angesprochene Plan ist noch nicht in ein Gesetz umgewandelt.

In § 5 Absatz 1 der Formulierungshilfe heißt es dazu nur:

„Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben.“

Das heißt:

Der Veranstalter kann dann einseitig entscheiden, ob er eine Rückerstattung vornimmt oder einen Gutschein aushändigt. Händigt er einen Gutschein aus, so kann der Besucher nur in einem Härtefall die vorzeitige Auszahlung verlangen (siehe § 5 Absatz 5 Nr. 1).

Kann nun aber der Besucher vor dem Inkrafttreten die Erstattung fordern, bzw. kann der Veranstalter den Besucher bis zum Inkrafttreten hinhalten?

Das ist schwer zu sagen, und wird sicherlich eine Vielzahl von Gerichtsverfahren auslösen.

Denn: Normalerweise hat der Besucher ein Rücktrittsrecht (§ 346 BGB). Das Rücktrittsrecht führt dazu, dass der Besucher einseitig den bisherigen Vertrag umgestalten kann: Von der Leistung „Show“ und „Eintrittsgeld“ in die Rückabwicklung. Der Rückzahlungsanspruch wird mit der Rücktrittserklärung fällig.

Daher könnte man nun argumentieren, dass ein bereits fälliger Rückzahlungsanspruch nicht auch noch unter § 5 fällt, der – wenn überhaupt – erst nach dem Fälligwerden in Kraft tritt. Denn letztlich greift der § 5 ja bereits mit Rückwirkung in einen bereits geschlossenen Vertrag ein, so dass fraglich ist, ob er auch noch rückwirkend in einen bereits fälligen Rückzahlungsanspruch eingreifen können soll/darf. Das würde aber wenn überhaupt nur funktionieren können, wenn der Besucher seinen Anspruch auch tatsächlich geltend macht.

Das werden hochspannende juristische Auseinandersetzungen werden… denn: Nach dem bisherigen Stand der Formulierungshilfe ist ja nicht einmal eine Insolvenzsicherung vorgesehen. Sollte diese Formulierungshilfe also unverändert Gesetz werden, dann droht dem Besucher der Verlust seines Anspruchs, wenn der Veranstalter in die Insolvenz fällt.

Lesen Sie auch meinen Beitrag zu den Schwachstellen des Entwurfs:

Autsch… Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht

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