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Grenzen sind Grenzen

Grenzen sind Grenzen

Von Thomas Waetke 23. August 2019

Es steht 2:2 zwischen dem SV Studernheim und dem Pirates FC aus Frankenthal. Es geht um den Kreispokal Rhein-Pfalz. Es kommt zum Elfmeterschießen. Die ersten Schützen beider Teams verwandeln.

Plötzlich ist Schluss.

Um 22.15 Uhr hat das Ordnungsamt das Spiel beendet: Nachtruhe.

Die Aufregung ist groß, das ist irgendwo verständlich. Aber die Fußballer können auch nicht behaupten, dass sie die 22-Uhr-Grenze nicht gekannt hätten. Ungeschickterweise wurde das Spiel auch mit Verspätung angepfiffen, das hat sich am Ende gerächt.

“Aufgrund der Nachtruhe war die Fortsetzung des Spiels keine Option”, heißt es aus der Stadtverwaltung. Es seien am Spieltag eine “Vielzahl von Beschwerden” eingegangen. “Die Nachtruhe gilt ab 22 Uhr und die Anwohner haben ein Anrecht auf Einschreiten der Behörde.”

Grenzen sind Grenzen:

Auch in einer anderen Sache hat sich gezeigt, dass auch wenig zuviel zuviel ist: Ein Arbeitnehmer hatte einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag für exakt 2 Jahre. Wird ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund befristet, liegt die maximale erlaubte Zeit bei eben 2 Jahren. Hier wurde dem Arbeitgeber aber eine Kleinigkeit zum Verhängnis: Der Arbeitnehmer reiste bereits im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber am Vorabend seines ersten Arbeitstages an, der Arbeitgeber bezahlte die Kosten und übernahm die Hotelkosten. Die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise sei nicht in der Freizeit des Klägers, sondern bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht worden; sie sei damit Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste gewesen, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Die unschöne Konsequenz: Durch den Anreisetag wurde die 2-Jahres-Grenze um genau 1 Tag überschritten, damit entstand aber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Aber die gesetzlichen Vorgaben stehen grundsätzlich nicht zur Disposition. Grundsätzlich muss man von einer “harten” Grenze ausgehen. “Weiche” Grenzen, die man auch mal überschreiten darf, sind eher selten: Denn dann wäre es für den Staat ja gar nicht mehr kontrollierbar und handelbar, ab wann welche Überschreitung sanktioniert wird.

Kurz zurück zu der 2-jährigen sachgrundlosen Befristung: Hier gibt es noch die Besonderheit, dass ein und derselbe Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber nur 1 Mal sachgrundlos befristet angestellt sein darf (maximal eben 2 Jahre). Aber ein paar Jahre später wäre eine erneute sachgrundlose Befristung nicht mehr möglich. Hier aber hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich eine “weiche” Grenze gezogen: Liegen zwischen der 1. und der 2. Befristung 22 Jahre, dann darf ausnahmsweise nochmal sachgrundlos befristet werden…

 

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