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Gleichbehandlung durch die Behörde?

Gleichbehandlung durch die Behörde?

Von Thomas Waetke 8. September 2011

Auf einer Veranstaltung in Dersau (Schleswig-Holstein) hat es, sagen wir mal so, Unstimmigkeiten über das Ende gegeben. Wie die Kieler Nachrichten berichten, hat um 2.20 Uhr morgens ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes die Musikanlage abgedreht mit der Begründung, das Fest sei nur bis 2 Uhr genehmigt und es gebe Beschwerden von Anwohnern.

Der Veranstalter meint dagegen, dass man schon viele Jahre länger feiere und die nächsten Wohnhäuser weit genug weg seien. Im dazugehörigen Forum erregen sich Leser darüber, dass das Ordnungsamt bei verschiedenen Veranstaltern mit zweierlei Maß messe.

Auch bei uns in Karlsruhe konnte man schon Seltsames entdecken: Vor einigen Jahren wollte ein Veranstalter große Werbebanner u.a. an Brücken aufhängen. Dies wurde im nicht genehmigt mit der Begründung, dass damit Autofahrer abgelenkt werden könnten, die sich auf Spurwechsel oder Abbiegen konzentrieren müssten. Ok, das lässt sich hören, hängt man die Banner also nicht auf. Wundersamerweise werden Autofahrer aber von „stadtnahen“ Veranstaltungen offenbar nicht abgelenkt, denn wenige Wochen später hingen an den vormals noch kritischen Stellen nun Werbebanner einer anderen Veranstaltung.

Die Behörden sind zum verhältnismäßigen aber auch gleichbehandelnden Handeln verpflichtet (vgl. z.B. § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz). Das hört sich leichter an als es ist, vor allem wenn Stadtpolitik im Spiel ist.

Allerdings darf man sich über eine Auflage (z.B. Musikende 2 Uhr) auch nicht einfach so hinwegsetzen, schon gar nicht mit dem Argument, früher war alles anders.

Grundsätzlich müsste sich ein betroffener Veranstalter (z.B. weil er sich benachteiligt fühlt) auf dem Verwaltungsrechtsweg begeben, wenn ein persönliches Gespräch nicht weiterhilft.

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