Auf einer Veranstaltung in Schleswig-Holstein hat es, sagen wir mal so, Unstimmigkeiten über das Ende gegeben. Wie die Kieler Nachrichten berichten, hat um 2:20 Uhr morgens ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes die Musikanlage abgedreht mit der Begründung, das Fest sei nur bis 2 Uhr genehmigt und es gebe Beschwerden von Anwohnern.
Der Veranstalter meint dagegen, dass man schon viele Jahre länger feiere und die nächsten Wohnhäuser weit genug weg seien. Im dazugehörigen Forum erregen sich Leser darüber, dass das Ordnungsamt bei verschiedenen Veranstaltern mit zweierlei Maß messe.
Auch bei uns in Karlsruhe konnte man schon Seltsames entdecken: Vor einigen Jahren wollte ein Veranstalter große Werbebanner u.a. an Brücken aufhängen. Dies wurde ihm nicht genehmigt mit der Begründung, dass damit Autofahrer abgelenkt werden könnten, die sich auf Spurwechsel oder Abbiegen konzentrieren müssten. Ok, das lässt sich hören, hängt man die Banner also nicht auf. Wundersamerweise werden Autofahrer aber von „stadtnahen“ Veranstaltungen offenbar nicht abgelenkt, denn wenige Wochen später hingen an den vormals noch kritischen Stellen nun Werbebanner einer anderen Veranstaltung.
Die Behörden sind zum verhältnismäßigen, aber auch gleichbehandelnden Handeln verpflichtet (vgl. z.B. § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz). Das hört sich leichter an als es ist, vor allem wenn Stadtpolitik im Spiel ist.
Allerdings darf man sich über eine Auflage (z.B. Musikende 2 Uhr) auch nicht einfach so hinwegsetzen, schon gar nicht mit dem Argument, früher war alles anders. Grundsätzlich müsste sich ein betroffener Veranstalter (z.B. weil er sich benachteiligt fühlt) auf dem Verwaltungsrechtsweg begeben, wenn ein persönliches Gespräch nicht weiterhilft.
Spielraum vs. Selbstbindung
Behörden haben oft einen Spielraum, in dem sie entscheiden können, wie bestimmte Dinge geregelt werden.
Dieser Spielraum kann durch die sog. Selbstbindung der Verwaltung eingeschränkt sein: Nämlich dann, wenn bestimmte Sachverhalte, die in der Vergangenheit immer auf eine bestimmte Art und Weise geregelt wurden, auch in Zukunft auf gleiche Weise behandelt werden müssen.
Aus dieser Selbstbindung kommt die Behörde nur wieder „raus“, wenn sich herausstellt, dass die bisherigen Regelungen rechtswidrig waren.
Keine Gleichheit im Unrecht
Ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. Hat die Behörde in einem Fall rechtswidrig entschieden, kann sich ein anderer nicht darauf berufen, dass er genauso (rechtswidrig) behandelt werden wolle. Hat bspw. ein Veranstalter eine Genehmigung für eine Veranstaltung bekommen, die nie hätte erteilt werden dürfen, kann der nächste Veranstalter sich nicht mit dem Argument der Gleichbehandlung berufen.