EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Gleich, gleicher, am gleichsten? Das Antidiskriminierungsgesetz

Gleich, gleicher, am gleichsten? Das Antidiskriminierungsgesetz

Von Thomas Waetke 2. April 2019

Das “Antidiskriminierungsgesetz” heißt eigentlich “Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (kurz: AGG).

Das AGG soll eine Diskriminierung beim Vertragsschluss verhindern. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, um welchen Vertrag es geht, d.h. es kann eine Diskriminierung geben im Arbeitsrecht, im Mietrecht oder auch beim Zugang eines Besuchers zur Veranstaltung.

Diskriminierungsgründe können sein: Behinderung, Alter, Geschlecht, Rasse oder ethnische Herkunft, sexuelle Identität und Religion oder Weltanschauung. „Wegen“ dieser Gründe darf also niemand diskriminiert werden bzw. darf ein Vertragsschluss nicht verweigert werden.

Ein paar Beispiele:

Ein Hotel hatte ein Zimmer an den damaligen Vorsitzenden der NPD vermietet. Irgendwann später bemerkte das Hotel, um wen es sich bei seinem Gast handelt und wollte den Vertrag mit Verweis auf die politische Gesinnung kündigen. Der NPD-Vorsitzende zog vor Gericht, und gewann: Der Beherbungsvertrag sei bereits geschlossen, und könne jedenfalls nicht mit diesem Grund wieder gekündigt werden. Hätte das Hotel aber vor Vertragsschluss die politische Gesinnung bemerkt, hätte das Hotel den Abschluss des Beherbungsvertrages verweigern dürfen: Denn die politische Gesinngung ist kein Diskriminierungsgrund (da es keine Weltanschauung i.S.d. AGG ist).

Eine Veranstaltungslocation weigerte sich, seinen Sall an ein homosexuelles Hochzeitspaar zu vermieten mit dem Grund der Homosexualität. Das Gericht verpflichtete den Vermieter aber unter Hinweis auf das AGG, den Saal zu vermieten: Denn die sexuelle Indentität ist ein Diskriminierungsgrund.

Eine Frau aus Ostdeutschland bewarb sich bei einem Unternehmen in Stuttgart um eine Arbeitsstelle. Das Unternehmen schickte die Bewerbungsmappe wieder zurück, und bot keinen Arbeitsvertrag an. In der Mappe fand die Frau eine handschriftliche Anmerkung “Ossi!”. Sie verklagte daraufhin das Unternehmen wegen Diskriminierung, das Arbeitsgericht wies aber die Klage ab: “Ossi” sei kein Merkmall von Rasse oder ethnischer Herkunft.

Immer wieder verweigert ein Veranstalter dunkelhäutigen Menschen den Zutritt. Wenn er dies macht, während er aber hellhäutigen Personen Zutritt gewährt, dann liegt eine Diskriminierung wegen der Rasse bzw. ethnischen Herkunft nahe. Vor dem Amtsgericht München aber konnte einmal ein Disco-Betreiber nachweisen, dass er die dunkelhäutige Person nicht “wegen” der dunklen Hautfarbe abgewiesen hatte, sondern weil die Türsteher Sorge hatte, der Mann würde sich aggressiv verhalten. Der Nachweis gelang, da bekanntermaßen andere dunkelhäutige Personen problemlos Zutritt bekamen.

Darf ein Betreiber einer Versammlungsstätte einem Rollstuhlfahrer den Zutritt verweigern, wenn er keinen freien Platz mehr hat? Der Betreiber einer Versammlungsstätte muss gemäß § 10 Absatz 7 MVStättVO eine bestimmte Anzahl von Plätzen für Rollstuhlfahrer freihalten, und gemäß § 42 Abs. 2 MVStättVO die Rettung von Menschen mit Behinderung in seinen Maßnahmen berücksichtigen. Wenn der Betreiber also bereits alle Plätze belegt hat, dann dürfte er m.E. auch einem weiteren Rollstuhlfahrer den Zutritt verweigern, da er andernfalls seiner Pflicht aus der MVStättVO nicht mehr nachkommen kann. Es mag ander sein (dazu anderer Stelle mehr), wenn der Rollstuhlfahrer informiert ist, dass für ihn keine Maßnahmen vorgesehen sind und er entscheiden kann, ob er dieses Risiko eingehen möchte oder nicht.

Interessant ist die Diskussion, ob ein Veranstalter weiblichen Gästen kostenfreien oder verbilligten Eintritt (“Ladies Night”) gewähren darf, während männliche Gäste vollen Eintritt bezahlen müssen. Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nach dem Wortlaut des „Antidiskriminierungsgesetzes“ nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt (§ 20 Absatz 1 Nr. 3 AGG). Die in § 20 AGG genannten Maßnahmen werden allgemeinhin nicht als diskriminierend angesehen, sie sind eher sozial erwünscht. Daher wäre zu prüfen, ob die Ladies Night „sozial erwünscht“ ist.

  • Die Frau wird nichts dagegen haben, nur die Hälfte zu bezahlen; auch sie profitiert im weitesten Sinne davon, wenn sie nicht die einzige Frau in der Veranstaltung ist.
  • Auch die Männer werden kaum dagegen sein, wenn sich der Veranstalter um weibliche Besucher bemüht.
  • Solcherlei Maßnahmen sind durchaus üblich und weit verbreitet, es steht jedenfalls nicht erkennbar im Vordergrund, den Besucher oder auch die Besucherin (insoweit, dass sie durch die Rabattierung besonders behandelt wird) zu diskriminieren.

Daher erscheint eine solche Maßnahme grundsätzlich legitim. Die Legitimation der Ladies Night begründet auch der Gesetzgeber mit der unternehmerischen Freiheit des Veranstalters. Der Gesetzgeber geht wohl davon aus, dass das Vorliegen eines besonderen Vorteils das mangelnde Durchsetzungsinteresse indiziert. Maßnahmen dieser Art würden nicht als diskriminierend, sondern im Gegenteil als „sozial erwünscht“ wahrgenommen. Ihre Untersagung brächte der benachteiligten Gruppe („voll zahlende Männer“) keinen Vorteil, sondern hätte schlicht den Verzicht des Anbieters auf derartige Vergünstigungen zur Folge (vgl. BT-Drs. 16/1780, Seite 44). Nicht zulässig wäre wohl eine „Ladies Night“, wenn der Veranstalter generell keinen Eintritt verlangen würde, aber nun Geld von männlichen Besuchern fordern würde. Schwierig dürfte es auch sein, wenn der Veranstalter von männlichen Besuchern signifikant mehr Eintrittsgeld fordern würde als er das üblicherweise machen würde. Eine Ausnahme, die von § 20 Abs. 1 Nr. 3 AGG gerechtfertigt sein könnte, bliebe also – wenn überhaupt – nur für den Fall übrig, wenn Männer den üblichen Eintrittspreis bezahlen, und Frauen eben hiervon freigestellt würden. Deutschland scheint hier aber einen Sonderweg zu gehen, d.h. ein Rechtsstreit vor dem Europäischen Gerichtshof könnte angesichts des Verständnisses des EuGH zur Diskriminierung der Ladies Night ggf. einen Riegel vorschrieben.

Das AGG ist hier verlinkt.

Sie haben Fragen dazu? Sie brauchen Unterstützung in der Umsetzung der Anti-Diskriminierungs-Maßnahmen?

Sprechen Sie mich gerne an: E-Mail an info@eventfaq.de oder Telefon 0721-1205060.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):