Der Gesetzgeber hat bei den Schutzmaßnahmen im Insolvenzrecht nochmal nachgelegt und wichtige Fristen verlängert: Heute hat auch der Bundesrat einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 zugestimmt.
Sie gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können.
Insolvenzantragsfrist weiter ausgesetzt, aber…
Voraussetzung ist allerdings, dass die Anträge auf diese Leistungen im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 28.02.2021 gestellt sind.
Soweit aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten bzw. können, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben aber in jedem Fall solche Unternehmen, für die offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.
Anfechtungsschutz bei Stundungen
Ebenfalls verlängert haben Bundestag und Bundesrat den Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.
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