Veranstaltungen bergen bekanntlich ein nicht unerhebliches Risiko in sich, auch wirtschaftlicher Art: Kommen zu wenige Besucher oder floppt die Veranstaltung aus anderen Gründen, gibt es ein dickes Minus. Gegen solcherlei wirtschaftliche Risiken kann man sein Privatvermögen mit einer Kapitalgesellschaft schützen, bspw. der GmbH.
Die GmbH als Veranstalterin haftet gegenüber ihren Geschäftspartnern dann nur mit dem (noch vorhandenen) Kapitalvermögen. Die Gesellschafter, die die GmbH gegründet haben, gefährden dabei aber nicht ihr Privatvermögen. Dies gilt auch, wenn der (ggf. auch Allein-)Gesellschafter sich selbst als Geschäftsführer bei seiner GmbH anstellt.
Das gilt jedenfalls solange, wie der Geschäftsführer „alles richtig“ macht. Das GmbH-Recht nämlich birgt hier ein nicht unerhebliches Risiko für den Geschäftsführer: Die Geschäftsführerhaftung (siehe § 43 und § 64 GmbHG).
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, bei Eintritt eines Insolvenzgrundes (Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht zu stellen.
Unterlässt er diese Antragstellung, macht er sich nicht nur strafbar (siehe § 15a Abs. 4 Insolvenzordnung), sondern er haftet dann mit seinem Privatvermögen: Alle Zahlungen, die er noch nach diesem kritischen Zeitpunkt vornimmt, schuldet er dann dem Insolvenzverwalter, wenn es tatsächlich zu einem Insolvenzverfahren kommt.
Das Problem: Für viele Veranstaltungen ist es ganz normal, dass die GmbH hohe Verbindlichkeiten eingeht und man hoffen muss, dass alles gut geht – und dabei eben auch durchaus mehrmals den kritischen Punkt erreicht, in dem die GmbH bei genauem Hinsehen eigentlich insolvenzreif ist.
Geht dann die Veranstaltung schief, und kommt es zur Insolvenz, haftet der Geschäftsführer möglicherweise für die Zahlungen, die er noch (in der Hoffnung, es würde klappen) vorgenommen hat.
Hier gibt es letztlich nur eine Rettung: Das GmbH-Recht sieht eine Ausnahme dann vor, wenn die nach Eintritt des Insolvenzgrundes vorgenommenen Zahlungen „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar“ sind (§ 64 Satz 2 GmbHG).
Maßgeblich ist also, dass der Geschäftsführer davon ausgehen durfte, dass durch die Veranstaltung (Kartenverkauf) ausreichende Einnahmen generiert werden. Pokert man hier aber zu hoch, kann das zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen.
Das heißt: Bei einer Insolvenzverschleppung kann der Geschäftsführer gleich mehrfach in die Schusslinie geraten, dann hilft ihm auch die Rechtsform der GmbH nichts mehr (diese Rechtsform hat ihm ja das Problem jetzt eingebrockt):
- Er kann sich strafbar machen, und
- Er kann mit seinem Privatvermögen für die Zahlungen haften, die er nach Eintritt der Insolvenz vorgenommen hat.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
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