Geschäftsführer wegen Verstoß gegen Arbeitsschutz zu 16 Jahren Haft verurteilt
Von Thomas Waetke 20. April 2011In Italien ist jetzt ein Geschäftsführer von Thyssen-Krupp wegen mehrfachen Totschlags zu 16 Jahren Haft verurteilt worden, weitere Manager ebenfalls zu mehrjährigen Haftstrafen. Ende 2007 kam es zu einem Brand im Werk von Thyssen-Krupp im italienischen Turin.
Bei den Ermittlungen hatte sich heraus gestellt, dass Sicherheitsvorkehrungen nicht beachtet wurden. Hierfür wurde die Geschäftsleitung verantwortlich gemacht.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Verstöße gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften sind häufig eine Ordnungswidrigkeit, manche Tatbestände sind aber auch eine Straftat. Wie gesehen, können arbeitsschutzrechtliche Missstände in einem Unternehmen den Geschäfts- führer auch für viele Jahre ins Gefängnis bringen. Der Arbeitgeber sollte also ein ureigenstes Interesse daran haben, den Arbeitsschutz einzuhalten.
Der Geschäftsführer ist zwar nicht der Arbeitgeber, er ist im Regelfall als Geschäftsführer angestellt. Kurz zu rechtlichen Aspekten des Geschäftsführers:
-
Er kann natürlich auch selbst der Inhaber des Unternehmens sein und sich selbst anstellen bzw. selbst Geschäftsführer sein. Oder er wird von den Gesellschaftern angestellt.
-
Der Geschäftsführer, wenn er der gesetzliche Vertreter bspw. der GmbH ist, genießt nicht den hohen Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (siehe § 14 Abs. 1 KSchG).
-
Und mit Blick auf den Arbeitsschutz: Der Geschäftsführer ist regelmäßig (mit-)verantwortlich (siehe § 13 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz).
Mit Blick auf Feuer am Arbeitsplatz und die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers besagt z.B. die (deutsche) Arbeitsstättenverordnung in § 4 Absatz 3 und 4:
-
“(3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
-
(4) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben.”
Ein fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß hiergegen ist grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit (§ 9 Abs. 1 ArbStättVO).
Hieraus kann aber auch eine Straftat werden: Wer durch einen vorsätzlichen Verstoß die Gesundheit oder das Leben der Beschäftigten gefährdet, macht sich strafbar (siehe § 9 Abs. 2).
Hinweis: Vorsätzlich handelt nicht nur, wer den Schaden will. Vorsätzlich handelt auch (und das kommt in der Praxis öfters vor), wer den Schaden billigend in Kauf nimmt. Wer also das Problem erkennt, sich aber sagt „ach, das wird schon gut gehen“, handelt vorsätzlich, wenn nun tatsächlich ein Schaden eintritt.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Herausgeber von EVENTFAQ. Mehr über mich
Profitieren auch Sie von meiner jahrelangen praktischen und theoretischen Erfahrung in Organisation, anwaltlicher Beratung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art!
Kontakt: info@eventfaq.de oder Telefon 0721 1205060.
Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):
- Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck