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Geschäftsführer leben gefährlich: Innenhaftung

Geschäftsführer leben gefährlich: Innenhaftung

Von Thomas Waetke 9. Mai 2018

Viele Unternehmer meinen, mit der Gründung einer GmbH seien Sie haftungsrechtlich „aus dem Schneider“. Das ist eine böse Fehleinschätzung. Gerade beim aktuellen Thema DSGVO höre ich oft von Geschäftsführern (meist sind das auch die Gründer der GmbH), dass das schon nicht so schlimm werde und sie notfalls ja die GmbH hätten, mit der die Haftung begrenzt sei.

Ob es schlimm wird oder nicht, das wissen wir tatsächlich nicht – abgesehen davon, dass die DSGVO als gesetzliche Pflicht ja eigentlich nicht zur Disposition steht, ob man selbst es wichtig findet oder nicht…!

Tatsache ist aber, dass sich der GmbH-Geschäftsführer nicht hinter seiner GmbH verstecken kann, wenn es teuer wird. Das gilt bei der DSGVO genauso wie im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Deliktsrecht, Steuerrecht usw. Denn: Der Geschäftsführer kann sehr wohl auch in vielerlei Konstellationen persönlich haften.

Unterschätzt wird dabei die Innenhaftung – also die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH: Diese hat einen Schaden erlitten und möchte/muss ihren Geschäftsführer in Regress nehmen.

Das leuchtet problemlos ein, wenn der Geschäftsführer nicht selbst Gesellschafter ist, sondern als Externer angestellt wurde.

Allerdings kann diese Innenhaftung auch den Gründer treffen, der sich selbst als Geschäftsführer angestellt hat. Ein klassisches Beispiel ist die Insolvenz der GmbH: Geht diese in die Insolvenz, kann es sein, dass ein Insolvenzverwalter das Ruder übernimmt. Und der kann dann sehr wohl gegen den Geschäftsführer vorgehen und Ansprüche der GmbH durchsetzen – und damit Ansprüche der potentiellen Gläubiger der GmbH. Und wer sich mit der sehr strengen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, wann eine GmbH insolvent ist, auseinandersetzt, kann erahnen, wie schnell das gehen kann.

Die zentrale Haftungsnorm für die Innenhaftung gegenüber der GmbH ist § 43 Abs. 2 GmbHG. Danach haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft, wenn dieser die Obliegenheit verletzt, „in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“.

Eine Pflichtverletzung kann sich dabei ergeben aus

  • dem Anstellungsvertrag mit der GmbH, oder
  • aus seiner Organstellung als Geschäftsführer.

Die Organstellung bringt u.a. bestimmte Organisationspflichten mit sich: Vom Geschäftsführer wird nicht verlangt, dass er alles selbst machen oder kontrollieren muss. Er muss aber die Geschäfte zumindest so organisieren, dass alles richtig laufen könnte.

Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes

Verschuldensmaßstab ist dabei die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Persönliche Unerfahrenheit oder Unkenntnis können den Geschäftsführer also grundsätzlich nicht zu entlasten.

Gerade bei wirtschaftlichen Entscheidungen wird dem Geschäftsführer aber ein großer Ermessensspielraum zugebilligt. Solange er sich bei seiner Entscheidung also am Unternehmenswohl orientiert, seine Entscheidung von Verantwortungsbewusstsein getragen ist und auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht, kann er nicht verantwortlich gemacht werden für Fehlentscheidungen (das nennt man auch „Business Judgement Rule“).

Aber:

Das bedeutet nicht, dass der Geschäftsführer „zum Wohle seiner GmbH“ Geld dadurch einsparen dürfte, gesetzliche Vorschriften zu missachten. Zu den sog. Kardinalspflichten eines Geschäftsführers gehört nämlich, dass er sich gesetzestreu verhält. Verletzt der Geschäftsführer also Vorschriften und erleidet die GmbH dadurch einen Schaden, kann sie (oder der Insolvenzverwalter) hierfür den Geschäftsführer in Regress nehmen.

Das eben kann der Fall sein, wenn der Geschäftsführer keine geeigneten Maßnahmen trifft, die Gesetze einzuhalten:

Wenn er nicht selbst das notwendige Fachwissen hat, muss er sich dieses durch eigene Mitarbeiter oder externe Berater einkaufen.

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