Das Amtsgericht München hat einen Gerüstbauer zu einer Geldbuße von 1.200 Euro verurteilt, da er die Unfallverhütungsvorschriften nicht ausreichend beachtet hatte.
Er als Arbeitgeber hatte für seine 3 Mitarbeiter keinen Anseilschutz verwendet bzw. vorgegeben, ebenso fehlten Absturzsicherungen auf einer Baustelle, was bei einer Kontrolle festgestellt wurde.
Der Arbeitgeber argumentierte in der Gerichtsverhandlung, dass die Arbeitnehmer ihm weglaufen würden, wenn er jedes Mal von ihnen die Schutzmaßnahmen verlangen würde. Außerdem würden die Kosten steigen, die er aufgrund des wirtschaftlichen Drucks nicht auf seine Kunden umlegen könne. Die Mitarbeiter selbst erklärten, dass sie sich ausreichend sicher fühlen und der Sicherungsgurt sie nur stören würde.
Davon aber ließ sich das Gericht nicht beeindrucken; schließlich seien die Unfallverhütungsvorschriften nicht nur eine Erfindung und dienten dazu, Unfällen vorzubeugen. Die Unfallverhütungsvorschriften würden auch für einen nicht versicherten Unternehmer, also auch den Chef selbst, gelten.
Unfallverhütungsvorschriften können auch heran gezogen werden, wenn es um die Frage geht, was (1.) notwendig und (2.) zumutbar ist, um Schäden zu verhindern („Verkehrssicherungspflicht“). Es gibt für die Veranstaltungsbranche wichtige Unfallverhütungsvorschriften, die man mal gelesen haben sollte.
In unserer Auflistung der Regelwerke, die allgemein für die Veranstaltungsbranche relevant sein können, finden Sie noch weitere Vorschriften:
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