Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat einem Eilantrag gegen die Aufhebung der bayerischen Regelung zur Sperrstunde nicht stattgegeben.
Allerdings hat das Gericht einen bisher in der Rechtswissenschaft bereits diskutierten Aspekt hervorgehoben:
“Der 20. Senat hat jedoch Zweifel geäußert, dass die Sperrstundenregelung sowie die Teilnehmerbeschränkung bei privaten Feiern mit dem Parlamentsvorbehalt bzw. dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sind. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichteten den Bundesgesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Da es sich bei den angegriffenen Maßnahmen um intensive und mittlerweile lange andauernde Grundrechtseingriffe handele, reiche für diese die Verordnungsermächtigung der §§ 28, 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) möglicherweise nicht mehr aus.”
Die bisherigen Maßnahmen beruhen auf einer jeweils in den Ländern erlassenen Rechtsverordnungen. Verordnungen haben die Eigenart, dass sie von der Exekutive erlassen werden, und nicht vom gewählten Parlament. Angesichts der Dynamik und notwendigen Kurzfristigkeit von Entscheidungen haben die Verwaltungsgerichte das bisher nicht moniert. Aber nunmehr häufen sich Stimmen, die die Wirksamkeit solcher Rechtsverordnungen ohne Beteiligung der Landesparlamente bzw. des Bundestages anzweifeln. Der Verwaltungsgerichtshof in München hat dies nun auch deutlich gemacht: Angesichts der Dauer und der Intensität der Eingriffe wird es nicht mehr lange dauern, bis erste Gerichte diesen Aspekt künftig genauer untersuchen werden.
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