Zu Beginn der Pandemie haben die Bundesländer milliardenschwere Hilfspakete aufgelegt, um den Unternehmen im ersten Lockdown finanzielle Hilfen schnell zukommen zu lassen. NRW hatte diese Coronahilfen nunmehr großflächig zurückgefordert, und vor den Verwaltungsgerichten landeten über 2.500 Klagen gegen die Rückforderungen. Nach Ansicht der betroffenen Unternehmen widersprachen sich nämlich der Wortlaut der damaligen Förderbedingungen mit dem Wortlaut der Rückforderungsbescheide. In der ersten Instanz konnten die Unternehmen mehrere Erfolge verbuchen: Wenn sich das Land missverständlich ausdrücke, gehe das zu seinen Lasten, die Bescheide seien damit rechtswidrig.
Das Land zog in die zweite Instanz vor das Oberverwaltungsgericht OVG), und nun ist eine erste Entscheidung da: Ja, aber…
Zunächst stellte das OVG fest, dass die Soforthilfen ausschließlich zur Milderung pandemiebedingter finanzieller Notlagen, insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen gedient hätten. In den später vom Land geforderten Rückmeldeverfahren aber seien die verlangten Angaben ungeeignet gewesen, um die letztlich jeweils zu belassende Fördersumme unter Berücksichtigung der bindenden Festsetzungen der Bewilligungsbescheide zu bestimmen. Die Unternehmen hätten gar nicht angeben können, in welchem Umfang Fördermittel tatsächlich im Rahmen der Zweckbindung der Förderung verwendet worden seien. Daher seien die Rückforderungsbescheide – im Einklang noch mit den Urteilen der ersten Instanzen – aufzuheben.
Auf den ersten Blick scheint das Urteil also auf Seiten betroffenen Unternehmen zu stehen. Nun kommt aber im Urteil das große “aber”: Das Land bleibe allerdings berechtigt, die den Empfängern letztlich zustehende Soforthilfe in Form von neu zu erlassenden “Schlussbescheiden” endgültig festzusetzen und die überzahlten Beträge zurückzufordern.
Objektiven Empfängern der Bewilligungsbescheide habe sich aber auch aufdrängen müssen, dass die Soforthilfe vollumfänglich nur zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden durfte, entsprechende Mittelverwendungen nachzuweisen und bei Einzelfallprüfungen zu belegen sowie nicht zweckentsprechend benötigte Mittel nachträglich zu ermitteln und zurückzuzahlen waren, so das OVG.
Sofern es nun die Unternehmen nicht schaffen, das Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht zu bringen, bleibt es bei dem OVG-Urteil; das Land NRW hat damit wieder die Möglichkeit, durch ein angepasstes Verfahren zwar nicht von allen Unternehmen, aber sicherlich von vielen Unternehmen doch noch die Soforthilfen zurückfordern zu können.
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