Das Amtsgericht Riesa hat einen Grundstückseigentümer freigesprochen, der eine über sein Grundtsück fliegende Drohne mit einem Luftgewehr abgeschossen hat.
Das Urteil ist kein Freibrief für alle, die nun ein Flakgeschütz im Garten aufbauen wollen. Es ist wie so oft eine Frage des Einzelfalls, und dann auch eine Frage der Auffassung des jeweiligen Gerichts. Das Amtsgericht Riesa hat hier die beiderseitigen Interessen abgewogen.
Letztlich muss ein Rechteinhaber nicht unter allen Umständen eine Rechtsverletzung dulden. Natürlich hätte der Mann einfach ins Haus gehen können. Allerdings greift ein Drohnenpilot natürlich erheblich in die Rechte eines Eigentümers ein, wenn er diesen quasi „nötigt“, sich in seinem Haus zu verstecken und zugleich dann hinzunehmen, dass die Drohne ggf. weiterhin Aufnahmen vom Grundstück macht.
Hinzu kommt, dass der Grundstückseigentümer anders wie bei einem neugierigen Fotografen, der über die Hecke schaut, nicht sagen kann, er möge verschwinden, geschweige denn zu erkennen, wer der Rechtsverletzer ist.
Und immerhin muss die Drohne ja recht niedrig geflogen sein, wenn der Mann sie mit einem Luftgewehr hat abschießen können; außerdem muss sie eine Weile über dem Grundstück geflogen sein, wenn der Mann immerhin Zeit hatte, sein Luftgewehr aus dem Haus zu holen.
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Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):
- Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
- weiße Drohne: © akiyoko / 123RF Standard-Bild