Wenn der Veranstalter erkennt, dass sein Besucher bspw. durch Lautstärke in Gefahr geraten könnte, stellt sich die Frage, was er dagegen tun muss. Reicht es aus, den Besucher durch Hinweise darüber zu informieren? … Gefahr erkannt – gebannt durch Hinweis?
Wenn der Lärm so stark ist, dass es unvermeidlich zu Hörschädigungen kommen könnte, dann würde auch ein Schild nicht helfen – denn wie soll sich der Besucher schützen? Verhältnismäßiger und einfacher wäre es, wenn der Veranstalter den Lärm reduziert.
Hinweise in Programmheften, Aushängen usw. können allenfalls dann (unterstützend zu anderen organisatorischen Maßnahmen) helfen, wenn der Besucher anhand dieses Hinweises zumutbare eigene Maßnahmen treffen bzw. sein Verhalten entsprechend anpassen kann. Dies muss für ihn aber zumutbar sein – das Verlassen der Location bspw. wäre nicht zumutbar, wenn er nur so die Lärmgefährdung vermeiden könnte.
Allgemein gilt:
- Je krasser die Auswirkungen der Gefahr sein können,
- je weniger der Besucher die Gefahr erkennen kann,
- je weniger der Besucher der Gefahr ausweichen kann,
desto weniger reicht ein Hinweis aus – und desto mehr muss der Veranstalter andere Maßnahmen ergreifen, die Gefahr zu minimieren.
Hier kann man auf die Reihenfolge im Arbeitsschutz zurückgreifen:
Zuerst Technik – dann Organisation – dann PSA.
- Zuerst sind technische Maßnahmen zu ergreifen, dann organisatorische Maßnahmen, und ers hiernach kann den Gefahren durch Persönliche Schutzausrüstungen (= PSA) begegnet werden.
- Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen (§ 4 Nr. 2 ArbSchG).
- Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen (§ 4 Nr. 5 ArbSchG).
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
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