Genehmigung
Begriff aus dem LexikonGenehmigungen für Veranstaltungen: Vieles in Deutschland ist erst einmal verboten und steht unter einem sog. Erlaubnisvorbehalt:
- Der Bau und Betrieb von Kernkraftwerken.
- Das Fahren mit einem Auto.
- Das Speichern und Verarbeiten von personenbezogenen Daten.
- Und auch: Die Durchführung von Veranstaltungen.
Dabei muss man unterscheiden:
Die Genehmigung des Baus und Betriebs einer Versammlungsstätte nach Sonderbaurecht (MVStättVO bzw. Landesverordnung): Ist die Versammlungsstätte baurechtlich genehmigt, können in ihr alle Veranstaltungen ohne weitere Genehmigung stattfinden, solange
- sich diese Veranstaltungen im Rahmen der Genehmigung (Auflagen) bewegen und
- nicht aufgrund der Besonderheit der Veranstaltung eine Genehmigung vorgeschrieben ist (z.B. bei einem Höhenfeuerwerk vor der Halle außerhalb von Silvester).
Die Genehmigung der Veranstaltung selbst: Wenn diese nicht in einer genehmigten Versammlungsstätte stattfindet (siehe oben), kann es verschiedene Notwendigkeiten einer Genehmigung geben, z.B.:
- Straßenverkehrsrecht: Die Veranstaltung findet im öffentlichen Straßenraum statt.
- Lärmschutz: Der von der Veranstaltung ausgehende Lärm stört Anwohner.
In manchen Bundesländern gibt es übrigens Sonderregelungen: In Bayern Art. 19 LStVG, in Hamburg § 31 SOG, in Rheinland-Pfalz § 26 POG, und in Thüringen § 42 OBG.
Gerade bei der Genehmigung von (Groß-)Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum verbinden die Genehmigungsbehörden eine Genehmigung mit der Auflage, ein Sicherheitskonzept zu erstellen. Allerdings fehlt dazu in vielen Fällen die Rechtsgrundlage: Nur, weil es Sinn macht, darf eine Behörde nicht einfach etwas verlangen. Sie benötigt dazu eine Rechtsgrundlage.
Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):
- AGBCheck_quer: © Foto: Prostock-studio stock.adobe.com / Bannergestaltung: kollarneuber.de
- vorvertrag-final-web-829x100_alternative: © Foto: fotofabrik, stock.adobe.com / Bannergestaltung: kollarneuber.de
- Bewilligt – Holzstempel: © motorradcbr - Fotolia.com