Genehmigung

Begriff aus dem Lexikon
Genehmigung

Genehmigungen für Veranstaltungen: Vieles in Deutschland ist erst einmal verboten und steht unter einem sog. Erlaubnisvorbehalt:

  • Der Bau und Betrieb von Kernkraftwerken.
  • Das Fahren mit einem Auto.
  • Das Speichern und Verarbeiten von personenbezogenen Daten.
  • Und auch: Die Durchführung von Veranstaltungen.

Dabei muss man unterscheiden:

Die Genehmigung des Baus und Betriebs einer Versammlungsstätte nach Sonderbaurecht (MVStättVO bzw. Landesverordnung): Ist die Versammlungsstätte baurechtlich genehmigt, können in ihr alle Veranstaltungen ohne weitere Genehmigung stattfinden, solange

  • sich diese Veranstaltungen im Rahmen der Genehmigung (Auflagen) bewegen und
  • nicht aufgrund der Besonderheit der Veranstaltung eine Genehmigung vorgeschrieben ist (z.B. bei einem Höhenfeuerwerk vor der Halle außerhalb von Silvester).

Die Genehmigung der Veranstaltung selbst: Wenn diese nicht in einer genehmigten Versammlungsstätte stattfindet (siehe oben), kann es verschiedene Notwendigkeiten einer Genehmigung geben, z.B.:

  • Straßenverkehrsrecht: Die Veranstaltung findet im öffentlichen Straßenraum statt.
  • Lärmschutz: Der von der Veranstaltung ausgehende Lärm stört Anwohner.

In manchen Bundesländern gibt es übrigens Sonderregelungen: In Bayern Art. 19 LStVG, in Hamburg § 31 SOG, in Rheinland-Pfalz § 26 POG, und in Thüringen § 42 OBG.

Gerade bei der Genehmigung von (Groß-)Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum verbinden die Genehmigungsbehörden eine Genehmigung mit der Auflage, ein Sicherheitskonzept zu erstellen. Allerdings fehlt dazu in vielen Fällen die Rechtsgrundlage: Nur, weil es Sinn macht, darf eine Behörde nicht einfach etwas verlangen. Sie benötigt dazu eine Rechtsgrundlage.

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