Genehmigung
Begriff aus dem Lexikon
Genehmigungen von Veranstaltungen: Vieles in Deutschland ist erst einmal verboten und steht unter einem sog. Erlaubnisvorbehalt:
- Der Bau und Betrieb von Kernkraftwerken.
- Das Fahren mit einem Auto.
- Das Speichern und Verarbeiten von personenbezogenen Daten.
- Und auch: Die Durchführung von Veranstaltungen.
Dabei muss man unterscheiden:
Die Genehmigung des Baus und Betriebs einer Versammlungsstätte nach Sonderbaurecht (MVStättVO bzw. Landesverordnung): Ist die Versammlungsstätte baurechtlich genehmigt, können in ihr alle Veranstaltungen ohne weitere Genehmigung stattfinden, solange
- sich diese Veranstaltungen im Rahmen der Genehmigung (Auflagen) bewegen und
- nicht aufgrund der Besonderheit der Veranstaltung eine Genehmigung vorgeschrieben ist (z.B. bei einem Höhenfeuerwerk vor der Halle außerhalb von Silvester).
Die Genehmigung der Veranstaltung selbst: Wenn diese nicht in einer genehmigten Versammlungsstätte stattfindet (siehe oben), kann es verschiedene Notwendigkeiten einer Genehmigung geben, z.B.:
- Straßenverkehrsrecht: Die Veranstaltung findet im öffentlichen Straßenraum statt.
- Lärmschutz: Der von der Veranstaltung ausgehende Lärm stört Anwohner.
In Bayern und Thüringen gibt es übrigens Sonderregelungen: In Bayern insb. Art. 19 LStVG und in Thüringen insb. § 42 ThürOBG.
Gerade bei der Genehmigung von (Groß-)Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum verbinden die Genehmigungsbehörden eine Genehmigung mit der Auflage, ein Sicherheitskonzept zu erstellen. Allerdings fehlt dazu in vielen Fällen die Rechtsgrundlage: Nur, weil es Sinn macht, darf eine Behörde nicht einfach etwas verlangen. Sie benötigt dazu eine Rechtsgrundlage.