Messen haben eine Eigenart: Der Veranstalter kann seine Messe festsetzen lassen, wenn er möchte (siehe § 69 Gewerbeordnung). Mit einer solchen gewerberechtlichen Festsetzung erwirbt er einige Vorteile, aber auch Nachteile. Ein wesentlicher Vorteil ist, dass eine festgesetzte Messe auch an einem Sonntag stattfinden kann, an dem es normalerweise ein Arbeitsverbot gibt. Ein Nachteil ist, dass der Veranstalter sich seine potentiellen Aussteller nicht mehr völlig frei aussuchen kann; er muss vielmehr jeden Aussteller zulassen, der “passt”.
Und dann gibt es noch eine Besonderheit: Die festsetzende Behörde kann wesentlichen Einfluss auf Sicherheitsmaßnahmen nehmen (siehe § 69a Absatz 1 GewO).
Und hier kam es nun zu einem Problem mit einer Waffenbörse.
Die Stadt Gießen hatte einem Veranstalter, der seit 30 Jahren Waffenbörsen veranstaltet, die beantragte gewerberechtliche Festsetzung untersagt. Die Sorge der Stadt: Dort würden Waffen direkt verkauft werden, was ohne Ausnahmegenehmigung rechtswidrig sei. Außerdem sei damit zu rechnen, dass eine Vielzahl von NS-Devotionalien angeboten werden könnte.
Das Verwaltungsgericht entschied kurz vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung in einem Eilverfahren, dass das Verbot der Waffenbörse insgesamt nicht verhältnismäßig sei, da man den (nicht abwegigen) Befürchtungen der Stadt mit geeigneten Auflagen als milderes Mittel begegnen könne.
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