Geltung der Unfallverhütungsvorschriften außerhalb des Arbeitsschutzrechts
Von Thomas Waetke 23. Mai 2011Die Meinung, dass die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) nur zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten würden und der Auftraggeber von Selbständigen diese also nicht beachten müsse, ist genauso verbreitet wie falsch.
Die UVV werden von den Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erstellt (siehe § 15 SGB VII). Sie gelten unmittelbar für Unternehmer und Versicherte als gesetzlich Unfallversicherte.
Das bedeutet: Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt, sind die UVV Bestandteil des Arbeitsschutzes, den der Arbeitgeber gewähren muss.
UVV bestehen aus einer Vielzahl von berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV), Regeln (BGR) und Informationen (BGI).
Beispiele für in der Eventbranche wichtige UVV finden Sie hier auf unserer Seite.
Die UVV müssen aber auch außerhalb des Arbeitsrechts beachten werden:
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von Selbständigen in eigenem Interesse, sowie
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von Auftraggebern, die Dritte beauftragen, auch wenn das keine Arbeitnehmer sind.
1.) Beachtung der UVV durch Selbständige
Ungeachtet dessen, dass die UVV ja durchaus Sinn machen und entsprechend sinnvolle Schutzmaßnahmen beinhalten, sehen auch viele Haftpflicht-, Kranken- oder Unfallversicherungen vor, dass die UVV einzuhalten sind. Wenn der Selbständige sie also missachtet, riskiert er seinen Versicherungsschutz (siehe unsere News Muss der Freie Mitarbeiter Arbeitsschutz beachten?).
2.) Beachtung durch Auftraggeber gegenüber Nicht-Arbeitnehmern
Die eingangs gestellte Frage war: Muss der Veranstalter, der einen selbständigen Lichttechniker beauftragt, Licht an der Bühne zu installieren, die UVV beachten? Ja.
Juristisch gibt es verschiedene Theorien, auch die Gerichte sind sich im Detail nicht einig. Manche Gerichte werten die UVV als so genannte Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB.
Richtig dürfte aber die Auffassung bspw. des Oberlandesgerichts Stuttgart sein, wonach die UVV eine Konkretisierung der Verkehrssicherungspflichten sind.
Soll heißen:
Der Veranstalter hat eine Bühne aufgebaut. Der Veranstalter beauftragt einen selbständigen Lichttechniker, der auf der Bühne Licht installieren soll. Der Techniker betritt die Bühne über die Bühnentreppe, und die Bühne bricht zusammen.
Nun hilft bspw. die BGV C1: In deren § 4 ist geregelt, dass die Bühne auch während des Aufbaus tragfähig und standsicher sein muss.
Wer eine Bühne aufstellt, muss sie so aufbauen, dass einem anderen grundsätzlich nichts passiert – dies ist eine so genannte Verkehrssicherungspflicht (zum Begriff siehe links in unseren FAQ). Die UVV geben nun dem Richter konkrete Anhaltspunkte, wie die Verkehrssicherungspflicht bei einer Bühne aussieht: Dies steht in § 4 BGV C1.
Wenn der Veranstalter sich nicht daran gehalten hat, müsste er nachweisen, dass er anderweitige Maßnahmen getroffen hat, die genauso geeignet sind wie die UVV, Schaden abzuwenden. Kann er dies nicht nachweisen, muss er mit eine Haftung auf Schadenersatz rechnen.
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