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Geländer an einer Treppe im öffentlichen Bereich notwendig?

Geländer an einer Treppe im öffentlichen Bereich notwendig?

Von Thomas Waetke 7. Januar 2019

Bei einem öffentlichen Weg stürzte eine Frau eine Treppe hinunter, an der es keinen Handlauf gegeben hatte. Die Frau verklagte die Stadt und forderte Schadenersatz: Es fehlte das Geländer, weshalb sie sich nicht hatte festhalten können.

Das Landgericht hatte in der 1. Instanz der Klage stattgegeben, da § 33 Absatz 7 LBauO Rheinland-Pfalz einen Handlauf vorschreibe.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat das in der 2. Instanz anders gesehen: Die Landesbauordnung sei schon gar nicht anwendbar, da sie nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs gelte (§ 1 Absatz 2 Nr. 1 LBauO).

Damit sei allein entscheidend, ob die Treppe verkehrssicher gewesen sei, so das Oberlandesgericht: Im Rahmen der Verkehrssicherung müsse nur vor solchen Gefahren geschützt werden, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig genug einstellen könne.

Im konkreten Fall war die Treppe problemlos erkennbar; es war ebenso erkennbar, dass ein Handlauf nicht vorhanden war, so dass ein sorgsamer Nutzer hätte entsprechend vorsichtig die Treppe nutzen können (und müssen). An einer versteckten Gefahrenlage fehle es daher, so dass auch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht werden konnte.

Wie so oft:

Der Mensch darf nicht davon ausgehen, er bewege sich in einem geschützten Umfeld. Die Verkehrssicherungspflichten grenzen an das Lebens- bzw. Eigenrisiko: Der Besucher bspw. einer Veranstaltung muss grundsätzlich “nur” vor solchen Gefahren geschützt werden, die veranstaltungstypisch sind, und die er nicht selbst erkennen und beherrschen kann.

Selbst wenn sich die Treppe in einem Privatgelände befunden hätte und damit unter die Landesbauordnung fallen würde, bedeutet das nicht automatisch, dass jedes Gericht dann den Eigentümer auch zu vollem Schadenersatz verurteilt hätte: Das Gericht hätte auch der verletzten Frau einen (wenn auch geringen) Anteil an Eigenverschulden zurechnen können; immerhin hätte sie u.a. beweisen müssen, dass das Fehlen des Geländers ursächlich war für den Schaden (Kausalität) – bzw. dass sie das Geländer auch genutzt hätte und dann nicht gestolpert wäre.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Geländer: © axway - Fotolia.com