Typischerweise vereinbart ein Kunde mit seinem Auftragnehmer eine solche Verschwiegenheit, z.B. über vertrauliche Informationen, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, aber auch über Vertragsinhalte (z.B. Höhe der Vergütung).
Mehr als eine vertrauliche Information ist das Geschäftsgeheimnis: Das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) verlangt von demjenigen, der sich auf den Schutz seines Geschäftsgeheimnisses berufen will, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen: Solche, die der Wichtigkeit des Geheimnisses entsprechen: Je wichtiger das Geheimnis für das Unternehmen, desto mehr muss der Unternehmer aktiv tun, um es zu schützen (das muss er im Streitfall auch beweisen können!).
Baut der Unternehmenserfolg auf eine Software, eine besondere Idee, ein riesiges Netzwerk, einen großen Datenbestand usw., dann muss das Unternehmen solche Sachen auch entsprechend schützen. Dann hilft ihm das GeschGehG auch dabei, wenn sein „Geheimnis“ missbraucht wird: Durch Mitarbeiter, durch ehemalige Mitarbeiter, durch Kunden, durch Dienstleister usw.
Was steckt hinter einer Geheimhaltungsvereinbarung?
Beispiele:
- Adressverzeichnisse, Kundenlisten, Kundendateien
- Angebotsunterlagen
- Bezugsquellen, Lieferantenlisten
- Geschäftsstrategien
- Kalkulationen, Kosteninformationen, Kostenschätzungen, Preislisten, Vorzugspreise, Rabatte
- Konstruktionspläne
- Lohndaten
- Umsatzzahlen
- Kunden
- Dienstleister
- Wettbewerber
- Mitarbeiter (man denke vor allem an Mitarbeiter, die bald kündigen oder denen gekündigt wurde)
Gegenüber diesen Personen kann also eine Vereinbarung sinnvoll sein.
- Vergabe von Passworten und Zugangscodes,
- abgestufte Zugangskonzepte zu den Informationen,
- eingeschränkte Zutrittsmöglichkeiten,
- Technischer Schutz, z.B. Stahltür, Schloss, Alarmanlagensicherung usw.
- Sicherheitssysteme gegen Einbruch,
- Verschluss in einem Tresor,
- Einschluss in einem Schrank,
- Anweisungen an Mitarbeiter zum Umgang mit der Information,
- Blickschutzeinrichtungen insb. für Laptops und Handys (bspw. im Zug),
- Kontrolle der Maßnahmen auf Einhaltung, Aktualität und Geeignetheit.
und schließlich:
- Vereinbarungen über die Geheimhaltung.
Eine solche Vereinbarung kann also oftmals nur ein Baustein von mehreren sein, seine Geheimnisse zu schützen.
NDA = „non-disclosure agreement“ bzw. CDA = „confidential disclosure agreement“ ist eine Verschwiegenheitsvereinbarung.
Ein Auftraggeber kann ein berechtigtes Interesse daran haben und dies im Vertrag verlangen, dass sein Dienstleister nach Vertragsende alle vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse löscht, vernichtet, oder herausgibt.
Aus Sicht eines Auftraggebers ist das logisch. Für einen Dienstleister aber kann das problematisch werden, nämlich dann, wenn er später diese Informationen braucht, um sich beispielsweise gegen ungerechtfertigte Ansprüche zu verteidigen, oder um seine ordnungsgemäß erbrachte Leistung nachzuweisen.
Daher empfehlen wir für solche Verträge eine Klausel, die beiden Interessen gerecht wird:
- Der Dienstleister darf gewisse Informationen unter Ford Geltung der Geheimhaltung aufbewahren, soweit dieser zu Beweiszwecken notwendig sind.
- Der Auftraggeber kann aber dennoch die Löschung, Vernichtung oder Herausgabe auch dieser Informationen verlangen. Dann aber gilt:
- Will der Auftraggeber später gegen seinen früheren Dienstleister vorgehen, so muss dieser Dienstleister nicht mehr Unterlagen als Beweis vorlegen, da er diese auch nicht mehr kann. Es soll dann also ausreichen, dass der Dienstleister nur noch eine Behauptung aufstellt. Wenn der Auftraggeber diese Behauptung bestreiten möchte, reicht ein einfaches bestreiten wie normalerweise nicht aus. Vielmehr muss er dann seinerseits Unterlagen vorlegen, um den Gegenbeweis antreten zu können. Hier würde man also das gewöhnliche Beweisrecht anders gestalten.
- Würde hingegen ein Dritter Ansprüche gegen den Dienstleister geltend machen oder müsste der Dienstleister dort Ansprüche durchsetzen, kann er zeitlich und inhaltlich beschränkt von seinem früheren Auftraggeber verlangen, dass dieser die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellt – es sei denn, dass dieser ein übergeordnet es Interesse an einer Geheimhaltung auch in diesem Fall hat.
Die Vertragspartner verarbeiten fremde personenbezogene Daten, wenn sie bspw. die Telefonnummer, Mailadresse, Namen usw. von Mitarbeitern der anderen Vertragspartner speichert (bspw. im Outlook) speichern.
Das ist nur eines von mehreren denkbaren Beispielen. In diesen Fällen müssen die Vertragspartner die betroffenen Personen informieren und bspw. über die Verantwortlichkeiten, Zwecke, Rechtsgrundlagen und Rechte → es ist eine Datenschutzerklärung erforderlich!
Noch wenige Schritte zu Ihrer “NDA”:
Sie haben Interesse an einzelnen Klauseln, an einem NDA bzw. Geheimhaltungsvertrag oder -AGB?
Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an info@eventfaq.de, oder füllen Sie das Formular aus – wir melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen, um ein paar Details zu klären, und damit wir Ihnen ein Angebot zukommen lassen können.
Warum macht eine kurze Besprechung vorher Sinn? Wir können mit unserer Erfahrung sicherlich leichter den wirklichen Bedarf und die passenden Vertragstypen identifizieren. Daher bieten wir gerne vorab ein unverbindliches Gespräch an.
Anfrage Geheimhaltungsvereinbarung
Weitere Verträge und AGB:
Agentur, Berater, Eventmanager | Auftragsverarbeitung von Daten | Datenschutzerklärung | Delegation Veranstaltungsleitung | Fotografen | Freie Mitarbeiter | Kooperation | Künstler | Letter of Intent, Vorvertrag | Location, Venue | Messe & Ausstellungen | Referenten & Moderatoren | Sicherheit | Sponsoring | Subunternehmer | Technik | Teilnehmer, Besucher & Gäste | Sonstiges
Andere haben auch diese Beiträge gelesen:
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Herausgeber von EVENTFAQ. Mehr über mich
Profitieren auch Sie von meiner jahrelangen praktischen und theoretischen Erfahrung in Organisation, anwaltlicher Beratung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art!
Kontakt: info@eventfaq.de oder Telefon 0721 1205060.
Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):
- Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
- Schatzkiste: © Alisa - Fotolia.com