EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Gefahrensituation der Pandemie: Risikoverteilung ja oder nein?

Gefahrensituation der Pandemie: Risikoverteilung ja oder nein?

Von Thomas Waetke 18. Mai 2020

Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte für Niedersachsen die bis 11.05.2020 geltende Regelung als rechtmäßig bestätigt, dass Gastronomiebetriebe seinerzeit nicht öffnen durften.

Die in der Pressemitteilung des Gerichts genannten Argumente können m.E. auch bei der zivilrechtlichen Frage weiterhelfen, wenn es darum geht, ob eine (insb. künftige) Veranstaltungsabsage auf Höherer Gewalt beruht oder nicht:

Der Verordnungsgeber habe bei der Fortschreibung der angegriffenen Regelung bis (derzeit) zum Ablauf des 10.05.2020 davon ausgehen dürfen, dass die Corona-Pandemie nach wie vor eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründe, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertige, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit der Bevölkerung weiterhin gebiete. Der Betrieb öffentlich zugänglicher gastronomischer Einrichtungen berge bei zulässiger generalisierender Betrachtung eine besondere Infektionsgefahr. Insoweit habe auch keine Verpflichtung bestanden, anderen Regelungsmodellen gegenüber der Betriebsschließung den Vorzug zu geben.

Insbesondere stelle eine Öffnung unter Schutzmaßnahmen kein milderes, aber eindeutig ebenso geeignetes Mittel dar. Zwar könne mit Hygieneauflagen und anderen Maßnahmen (z.B. Einhaltung von Mindestabständen zwischen den Tischen, Besetzung der Tische mit einer maximalen Personenzahl etc.) die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gaststätten reduziert werden. Jedoch sei die Wirkung solcher Schutzmaßnahmen erkennbar nur begrenzt.

Zudem könne das mit der Betriebsschließung u.a. verfolgte Ziel, soziale Kontakte unter der Bevölkerung zu verringern, nicht mehr in gleicher Weise erreicht werden, wenn viele Gaststätten unter Einhaltung bestimmter Hygienevorschriften öffnen dürften.

Denn, mit Blick auf das Zivilrecht (= Vertrag zwischen bspw. Veranstalter und Auftragnehmer):

Grundsätzlich geht es um die Frage, ob eine vertraglich geschuldete Leistung möglich ist oder nicht. Wird wie aktuell bspw. der Betrieb eines Konzertsaales verboten, dann muss der Veranstalter keine Miete bezahlen, da die Location den Saal nicht zur Verfügung stellen kann (darf).

In der näheren Zukunft aber werden wohl nur Veranstaltungen reglementiert werden in Größe, Besucherzahl und Hygieneauflagen. Vermutlich werden aber die Verbote bzgl. des Betriebs von Veranstaltungsflächen aufgehoben. Dann stellt sich die Frage umso mehr, ob der Veranstalter Miete bezahlen muss, wenn er seine Veranstaltung nicht durchführen darf (weil er noch über den bis dahin geltenden Regeln liegt).

M.E. kommt es also nicht nur darauf an, ob eine Überlassung von Flächen theoretisch machbar wäre. Denn wenn die Eindämmung der Pandemie eine derart wichtige Aufgabe bleibt, die die (Verwaltungs-)Gerichte das derzeit sagen, dann muss auch (im Zivilrecht) den theoretisch leistungsfähigen Vertragspartner die Pflicht treffen, sich “daran” zu beteiligen. Aber über diese Frage wird es sicherlich viele Gerichtsverfahren geben, da die Frage schlicht nicht einfach zu beantworten ist.

Hinzu kommt, dass es künftig das Problem geben wird, dass die hohen Auflagen bzw. die Reduzierung der Besucherzahlen eine Veranstaltung oftmals unwirtschaftlich werden lassen. Inwieweit kann dem Veranstalter zugemutet werden, eine ursprünglich bspw. mit 1000 Besuchern geplante Veranstaltung auch mit 300 Besuchern durchzuführen, wenn das gerade so machbar wäre? Da sehe ich einige Streitigkeiten auf die Branche zukommen…

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):