In Wiehl (NRW) hat der veranstaltende Verein sein traditionelles Heimatfest im Juni abgesagt. Der Grund sind Sorgen um einen nahestehenden Turm, dessen Mauerwerk kürzlich durch Sachverständige begutachtet wurde. Diese hätten „die Hände über dem Kopf zusammenschlagen“, als sie sich über den Zustand des Mauerwerks klar wurden, so der Vereinsvorsitzende. Bis Juni könnte der Turm nicht saniert bzw. ausreichend gesichert werden.
Tatsächlich wird oft übersehen, dass auch Besitzer (nicht automatisch Eigentümer!) von Gebäuden bzw. dem Grundstück verantwortlich für die bauliche Sicherheit sind:
836 BGB: Haftung des Grundstücksbesitzers
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können. (…)
837 BGB: Haftung des Gebäudebesitzers
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
838 BGB: Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.
Gebäudebesitzer ist der Mieter
In § 836 und § 837 BGB sind die Besitzer gemeint, d.h. bspw. der Mieter des Gebäudes.
Interessant ist die Frage, ob und inwieweit ein Veranstalter, der eine spezielle Location nur für einen Tag mietet, auch aus den §§ 836 oder 837 BGB in Anspruch genommen werden kann; inwieweit muss er ds Gebäude vorher kontrollieren (und kann er das überhaupt?) bzw. inwieweit kann er sich darauf verlassen, dass der Vermieter eine ordnungsgemäße Veranstaltungsstätte vermietet?
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