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Gasnotstand und Energiekrise

Gasnotstand und Energiekrise

Von Thomas Waetke 15. August 2022

Gasnotstand, Gaslücke, Energiekrise, Preissteigerungen… das sind Begriffe, die uns bisher weitgehend fremd waren und seit einer Weile die Veranstaltungsbranche treffen. Der Winter naht, und erste Veranstalter müssen sich bereits vor dem öffentlichen Druck rechtfertigen, warum sie angesichts der vielen Krisen jetzt eine fröhliche Veranstaltung machen müssen. Nicht ausgeschlossen ist, dass es im Falle eines Gasmangels hoheitliche Beschränkungen oder gar Verbote geben wird und Veranstaltungen nicht durchgeführt werden können. Viele machen sich Sorgen über steigende Preise, hinzu kommt der durch die Pandemie verstärkte Fachkräftemangel. In diesem Beitrag wollen wir die Rechtsfragen zusammenstellen:

Höhere Gewalt bzw. Unmöglichkeit?

Ein öffentliche Druck auf einen Veranstalter dürfte im Regelfall keine Höhere Gewalt sein. Eine Ausnahme könnte ich mir vorstellen, wenn dieser Druck derart massiv ist, dass der Veranstalter massive Schäden davon tragen würde, wenn er die Veranstaltung dennoch durchführt.

Preissteigerungen können zu einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit, und damit zu einer Unmöglichkeit i.S.d. § 275 Absatz 2 BGB führen.

Würden tatsächlich Veranstaltungen aufgrund des Gasmangels verboten werden, dürfte vergleichbar mit den pandemiebedingten Verboten durchaus Höhere Gewalt vorliegen – aber nur dann, wenn durch ein solches Verbot die vertraglich geschuldete Leistung unmöglich würde. Das wäre bspw. bei einem Vertrag zwischen Veranstalter und Besucher der Fall (weil der Veranstalter die Veranstaltung schuldet, die ihm durch das Verbot aber unmöglich wurde), aber nicht bspw. zwischen Veranstalter und Vermieter – denn die Überlassung von Raum oder Technik wurde ja nicht verboten; in diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof bereits im Zuge der Pandemie entschieden, dass dann die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anwendbar sein können.

Anders kann es aber sein, wenn nicht (nur) die Veranstaltung verboten würde, sondern (auch) die Überlassung von Veranstaltungsräumen; dies war ja auch in manchen Bundesländern zeitweise in der Pandemie der Fall. Dann wäre im Mietvertrag die vertraglich geschuldete Überlassung an den Mieter unmöglich. Wie so oft kommt es also darauf an, was konkret verboten würde.

Ein Tipp:

Wer heute einen Vertrag schließt, muss im Falle eines Eintritts solcher Verbote beweisen können, dass dies für ihn unvorhersehbar war. Da könnte man angesichts der laufenden Diskussionen ggf. bereits ein Fragezeichen dahinter setzen; daher empfehle ich, die Frage der Vorhersehbarkeit vorsichtshalber im Vertrag ausdrücklich zu regeln – und schon gibt es später bestenfalls weniger Streit über eine zentrale Frage.

Schwieriger wird es schon, wenn bspw. im Falle eines Gasmangels die Veranstaltungen zwar erlaubt blieben, aber Höchsttemperaturen in Veranstaltungsstätten vorgeschrieben würden – vergleichbar mit Personenobergrenzen in der Pandemie. Denn dann stellt sich die Frage, ob die Durchführung der Veranstaltung auch bei niedrigeren Raumtemperaturen zumutbar ist.

In diesem Kontext stellt sich dann die Frage, inwieweit der Vermieter der Venue eine angemessene Temperatur schuldet – und was passiert, wenn er das nicht (mehr) leisten kann: Sei es aufgrund eines Lieferstopps oder aufgrund explodierender Kosten. Für die Beantwortung kann natürlich eine eindeutige Vereinbarung, aber bspw. auch die Erwartungshaltung der Vertragspartner ausschlaggebend sein.

Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass eine bezifferte Definition einer Temperatur eine schlaue Idee sei, denn man müsse nicht mehr diskutieren und es gebe keine schwammigen Rechtsbegriffe wie “zumutbar”. Und natürlich gibt es diese Vorteile, aber: Eine derart klare Vereinbarung kann womöglich ungewollt schnell in das vorzeitige Ende dieses Vertrages führen (weil die Ausführung unmöglich geworden ist). Schließlich hängen an einer Veranstaltung noch viele andere Verträge, die dann womöglich auch betroffen sind: Wie werden diese dann abgewickelt? Und vor allem: Vielleicht wäre der Veranstalter doch froh, die Veranstaltung trotz geringerer Temperatur doch noch durchführen zu können.

Daher empfehle ist, nicht nur einseitig bspw. Preiserhöhungen oder wie hier fixe Temperaturen zu vereinbaren, sondern sich zumindest noch einen Rückweg offen zu halten. Dieser Rückweg könnte bspw. darin bestehen, dass man vor der Vertragsauflösung zumindest eine Anpassung der vereinbarten Leistungen versuchen muss.

Egal ob Sie Vermieter sind, Veranstalter, Dienstleister, Berater… prüfen Sie, ob Ihre Verträge bzw. AGB vorbereitet sind auf diese Probleme. Nutzen Sie bspw. unseren AGB-Check!

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