Gaga-Verordnung gilt nicht für das ehrenamtliche Vereinsfest
Von Thomas Waetke 29. Oktober 2014Die „Gaga-Verordnung“, so wird unromantisch die neue EU-Lebensmittelverordnung genannt, nach der beim Verkauf von Kuchen und belegten Brötchen die Inhaltsstoffe schriftlich ausgewiesen werden müssen, hat für Unmut insbesondere bei Vereinen gesorgt, die schon das Aus von Vereinsfesten kommen gesehen hatten (wir berichteten). Nun stellt die Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland klar:
Die Verordnung soll nur für Unternehmen gelten, genauer:
„Das Unionsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.“
Und:
„Diese Regeln gelten für verpackte wie nicht vorverpackte Lebensmittel – aber eben nicht für den gelegentlichen Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z.B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen wie einem Kuchenbasar im Kindergarten.“
Zur Webseite der Vertretung.
Für Vereine und ehrenamtliche Kuchenbäcker heißt es also vorerst: durchatmen.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
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