Gaga-Auftritt eines Comedian im Fernsehen: Was können die Rechtsfolgen sein?
Von Thomas Waetke 21. August 2019Der Auftritt des Comedian Luke Mockridge im ZDF Fernsehgarten hat für Aufsehen gesorgt: Die Witze und Gags waren lange nicht auf dem üblichen Niveau von Mockridge, viele Zuschauer und auch die Moderatorin fühlten sich veräppelt. Sie unterbrach den Comedian und schickte ihn von der Bühne: „Dass es dann ein junger Künstler wagt, auf meiner Bühne vor meinem Publikum wie ein Affe herumzuspringen, aus welchen Gründen auch immer, halte ich für das mieseste Verhalten, was es unter Künstlern und Kollegen geben kann”, so die Moderatorin Andrea Kiewel.
Und jetzt kommt heraus, dass das wohl auch so gewollt war: Es war aufgefallen, dass der Comedian ständig von seinem Kamerateam begleitet wurde. Offenbar sollen die Aufnahmen in einer neuen Show des Comedians verwertet werden.
Völlig ungeachtet, ob und mit welcher Absicht dieser seltsame Auftritt erfolgt war, möchte ich mal die juristischen Aspekte betrachten:
Ein Künstler hat üblicherweise einen nicht unerheblichen Spielraum für seine „Kunst“ und sein Programm. Je mehr der Veranstalter den Künstler hier beschränken würde, desto näher rücken irgendwann die Risiken der Scheinselbständigkeit – wenn der Künstler letztlich nur noch die Vorgaben des Veranstalters abspielt. So wird üblicherweise in den Verträgen formuliert: „Der Künstler ist in seiner Art, Inhalt und Programm seines Auftritts frei“ o.Ä.
Aber auch wenn der Künstler seinen Freiraum behält: Natürlich kann er nicht machen, was er will. Wenn der Künstler als Tänzer gebucht ist, kann er nicht die ganze Zeit auf einem Stuhl sitzen.
Juristisch finden sich zwei Grenzen:
Gar keine Leistung
Die Leistung wurde erst gar nicht erbracht. Dieser Fall kann gegeben sein, wenn die abgelieferte Show des Künstlers derart weit entfernt von seinen üblichen Shows ist, dass sie mit Üblichkeit eben nichts mehr zu tun hat.
Mangelhafte Leistung
Die Leistung ist mangelhaft; der Veranstalter kann dann die Gage mindern. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass auch einem Künstler eingeräumt werden muss, dass nicht alle Gags „zünden“ oder er auch mal schlechte Tage hat.
Zum Mangel regelt das Gesetz in § 633 BGB: Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
- für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Das setzt aber auch voraus, dass es sich bei dem Vertrag zwischen Veranstalter und Künstler um einen Werkvertrag handelt. Lesen Sie dazu meinen Beitrag Vertrag mit Künstler: Dienstvertrag oder Werkvertrag?
Vertrag zwischen Veranstalter und Künstler
Außerhalb dieser dargestellte Grenzen kann also folgendes passieren:
Der Veranstalter kann die Gage mindern oder muss sie ggf. gar nicht bezahlen.
Soweit der Künstler vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, hat der Veranstalter auch einen Schadenersatzanspruch (siehe § 280 BGB, bspw. wenn Besucher ihr Eintrittsgeld zurückfordern).
Vertrag zwischen Veranstalter und Besucher
Auch der Besucher kann Ansprüche haben, wenn der Auftritt so gar nicht dem beworbenen Auftritt entspricht – allerdings hat der Besucher dann keinen Anspruch gegen den Künstler, sondern gegen seinen Vertragspartner, also gegen den Veranstalter.
Auch hier gibt es die oben dargestellten Grenzen: Entweder ist die Leistung mangelhaft oder sie gilt als nicht erbracht. Dementsprechend kann auch der Besucher sein Eintrittsgeld ganz oder anteilig zurückfordern bzw. muss es erst gar nicht bezahlen.
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