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Fußballstadion in Berlin darf nicht voll besetzt werden

Fußballstadion in Berlin darf nicht voll besetzt werden

Von Thomas Waetke 16. Oktober 2021

Der 1. FC Union Berlin wollte erreichen, dass das heutige Bundesligafußballspiel mit mindestens 18.000 zeitgleich anwesenden Zuschauerinnen und Zuschauern stattfinden darf, und reichte beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag ein. Diesen hat das Gericht am Freitag zurückgewiesen.

In Berlin darf ein Veranstaltungsort unter der sog. 3G-Bedingung nur bis zu 50 Prozent seiner maximalen Platzkapazität ausgelastet werden. Der Verein stellte einen Ausnahmeantrag, über den die Senatsverwaltung noch nicht entschieden hatte; diesen Ausnahmeantrag wollte der Verein schließlich vor dem Verwaltungsgericht durchsetzen. Er machte dabei geltend, die Anwendung der 2G-Bedingung, bei der keine Personenobergrenze gelte, komme für das Heimspiel nicht in Betracht. Auch gebe es keine Erkenntnisse, dass die Teilnahme an seinen Heimspielen in der Vergangenheit zu Infektionswellen geführt habe.

Das Verwaltungsgericht Berlin konnte diesen Argumenten aber nicht folgen – wobei deutlich zu machen ist, dass es sich dabei um ein sog. Eilverfahren handelte, so dass das Verwaltungsgericht nur eine verhältnismäßig oberflächliche Entscheidung binnen weniger Stunden trifft (in einem sog. Hauptsacheverfahren könnte das also durchaus anders ausgehen).

Denn: Die Personenobergrenze sei derzeit noch verfassungsgemäß und der Eingriff in die Berufsfreiheit des Vereins verhältnismäßig. Der Verordnungsgeber verfolge das legitime Ziel der Eindämmung des Infektionsgeschehens. Seine Prognoseentscheidung sei nicht offenkundig verfehlt, weil nach den Erfahrungen des letzten Jahres demnächst mit einem witterungsbedingten Anstieg der Infektionszahlen zu rechnen sei.

Und: Die Kapazitätshöchstgrenze sei derzeit auch noch als geeignet anzusehen. Der Verordnungsgeber dürfe bei der gebotenen pauschalierenden Betrachtung davon ausgehen, dass Hygienemaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot, bei Großveranstaltungen eher eingehalten und infektionsträchtige Situationen damit eher vermieden werden könnten, wenn der jeweilige Veranstaltungsort nur zur Hälfte ausgelastet sei.

Die Personenobergrenze sei zudem erforderlich, stellte das Gericht fest: Die Zulassung aller Großveranstaltungen ohne Kapazitätsgrenze unter 3G-Bedingung statt unter 2G-Bedingung, sei angesichts der von „Nur“-Getesteten ausgehenden höheren Infektionsgefahren kein gleich geeignetes Mittel. Die Kapazitätshöchstgrenze sei zudem verhältnismäßig im engeren Sinne. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Verein die Möglichkeit habe, die Personenobergrenze durch Anwendung der 2G-Bedingung zu vermeiden. Unter der 2G-Bedingung müssten an sportlichen Wettkämpfen Teilnehmende lediglich PCR-getestet sein und genüge der Test auch für Personal, das keinen unmittelbaren Kontakt mit Zuschauenden habe. Angesichts der jahreszeitlich zu erwartenden (Re-)Dynamisierung des Infektionsgeschehens sei es gerechtfertigt, noch nicht sämtliche Beschränkungen zu lockern.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung lagen aus Sicht des Verwaltungsgericht hier schließlich schon deshalb nicht vor, weil es sich bei den regelmäßig jede zweite Woche stattfindenden Punktspielen in der Fußball-Bundesliga nicht um „Einzelfälle“ handele.

Der Verein hat sich dazu entschieden, diese Entscheidung nicht in der zweiten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht prüfen zu lassen: Man sei angesichts der Urteilsbegründung, in der mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht werde, dass das Gericht die Maßnahmen zur Pandemieeindämmung für “noch zumutbar” einstufe, dass in Kürze neue Regelungen durch den Berliner Senat erlassen würden.

Übrigens:

Hintergrundinfo
Ein Eilverfahren dauert im Regelfall nur wenige Tage, manchmal sogar nur wenige Stunden vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrages bis zur Entscheidung. Aufgrund dieser Geschwindigkeit kann es natürlich vorkommen, dass das Gericht nicht alle Argumente berücksichtigen kann, keine Sachverständigen anhören kann, keine Zeugen vernehmen usw. Daher sind die Gericht entsprechend zurückhaltend mit Entscheidungen, deren Auswirkungen nicht mehr zurückgenommen werden können.

Daher haben bislang die Verwaltungsgericht auch nur offenkundige Ungleichbehandlungen oder offenkundige rechtswidrige Beschränkungen aufgehoben.

Nach einem solchen Eilverfahren kann sich das sog. Hauptsacheverfahren anschließen. Dieses läuft “ganz normal”, kann also Monate oder Jahre dauern. Dementsprechend hat das Gericht Zeit, sich mit allen Argumenten auseinanderzusetzen.

Es ist also nicht ungewöhnlich, dass eine Eilentscheidung später durch die Hauptentscheidung wieder aufgehoben wird. Derlei Widersprüche werden von der Rechtsordnung akzeptiert.

Und:

Oftmals hört man das Argument, dass in anderen Bundesländern andere Regeln gelten würden. Juristisch ist das aber selten ein Argument, da andere Länder andere Interessen (oder in der Pandemie auch ein anderes Infektionsgeschehen) haben können. Es liegt außerdem in der Natur der Sache, dass in einem förderalen Staat nicht alle Bundesländer alles einheitlich regeln. Es würde ersichtlich dem Föderalismus zuwiderlaufen, wenn Gerichte aufgrund von Regelungen in anderen Bundesländern die eigenen Landesregelungen abändern könnten oder müssten.

Eher kann man seine eigene Situation vergleichen mit anderen Branchen oder Berufszweigen. So hat bspw. ein Freizeitpark in Niedersachsen erfolgreich eine Schließungsanordnung bekämpfen können, weil er sich gegenüber Messen benachteiligt fühlte: Messen durften stattfinden, ein Freizeitpark aber musste geschlossen bleiben. Zum Beitrag »

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