Urheberrechtsverletzungen können teuer werden: Wer eine Vorlage “klaut” oder fremde Rechte missbraucht bzw. ohne Erlaubnis nutzt, muss u.a. Auskunft erteilen, was er alles getan und damit verdient hat. Das kann Namen von Veranstaltungen, Logos, Graphiken, Fotos Texte usw. betreffen.
Ein Graphiker hatte 2015 Karikaturen der Fußballspieler Arjen Robben und Franck Ribéry in Gestalt der Figuren Batman & Robin (Ribéry mit einer schwarzen Batman-Maske und einem Cape, Robben mit grüner Maske und grünen Schuhen) gefertigt und mit dem Slogan “The Real Badman & Robben” versehen. Ein Fan-Artikel Shop des FC Bayern München hatte weitestgehend diese Vorlagen für Kostüme übernommen und wurde daraufhin vom Graphiker wegen Verletzung der Urheberrechte verklagt.
Das Landgericht München hat dem Urheber Recht gegeben: Die Kombination aus Zeichnung und Slogan sei urheberrechtlich geschützt. Zwar ist die Erfinung der Figuren “Batman und Robin” nicht neu, allerdings hatte der Urheber die bekannten Eigenschaften dieser Figuren mit den ebenfalls bekannten Eigenschaften der beiden Fußballspieler neu “verwoben” und durch einen schöpferischen Akt neue Figuren geschaffen, denen ein eigenständiger Schutz zukomme, so das Gericht.
Der Fan-Shop seinerseits hatte diese neuen Figuren zwar nicht 1:1 übernommen, jedoch die wesentlichen und prägenden Elemente der vom Graphiker geschaffenen Figuren.
Die Folge: Der Fan-Shop muss nun Auskunft erteilen über den erzielten Umsatz mit den Kostümen, so dass der Urheber seinen Schaden berechnen und geltend machen kann.
Hintergrundinfo
Wer von einer urheberrechtlich geschützten Vorlage sich nur die Ideen “klaut”, aber dann sein eigenes Werk schafft, begeht keine Urheberrechtsverletzung: Solange das eigene neue Werk nicht die “prägenden Charakterzüge” bzw. wesentlichen Eigenschaften der Vorlage übernimmt. Das wäre nur erlaubt, wenn man vom Urheber das sog. Bearbeitungsrecht erhalten hätte. Im Urheberrecht kann man sich übrigens nicht damit herausreden, nicht gewusst zu haben, dass die Vorlage geschützt sei. Nur dann, wenn man beweisen kann, dass man tatsächlich zufällig das Plagiat erschaffen hat (was extrem schwierig ist zu beweisen), handelt es sich nicht um eine Verletzung.
Im Falle einer Urheberrechtsverletzung kann der Urheber mehrere Ansprüche durchsetzen: Zunächst die Unterlassung der Verletzung: Hierzu muss sich der Verletzer verpflichten, im Wiederholungsfall eine empfindliche Vertragsstrafe zu zahlen (sog. Unterlassungserklärung). Außerdem muss er die Verletzung beseitigen (z.B. hier die Kostüme aus dem Verkauf nehmen) und Auskunft erteilen: Die Auskunft dient dem Urheber dazu, den Schaden zu beziffern.
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