Der Europäische Gerichtshof hatte seine Urteile bisher immer bzw. meist mit dem Nachnamen des Klägers versehen. So heißen die Urteile, die der Datenschutzaktivist Maximilian Schrems bzgl. der Safe-Harbor-Abkommens und des EU-US-Privacy Shields erstritten hat, auch “Schrems I” und “Schrems II” – und die Juristen wissen, was damit gemeint ist.
Der Europäische Gerichtshof wollte den Datenschutz dann aber auch irgendwann erst nehmen, so dass die Namen aus Gründen der Anonymisierung weggelassen wurden, und nur noch die Aktenzeichen verwendet wurden zusammen mit einem Fachbegriff: “C 55/18 (Arbeitszeiterfassung)”.
Es regte sich Widerstand in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft, da ein Name doch leichter zu merken sei. Nun hat der Europäische Gerichtshof eine Software entwickelt, die aus hunderten Namen fiktive Namen generiert, in dem sie die echten Namen in Einzelteile zerlegt und dann willkürlich wieder zusammenfügt.
Entstanden sind nun die ersten beiden Urteile mit “Hesbrink” und “Baramlay”.
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Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):
- Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
- Gerichtshammer vor EU-Flagge: © Marian Vejcik / 123RF Standard-Bild