Wer eine Drohne als Pilot fliegen lassen möchte, die schwerer ist als 2 Kilogramm, benötigt seit 1. Oktober einen „Drohnen-Führerschein“ bzw. den sog. Kenntnisnachweis. Bei einem Gewicht von mehr als 250 Gramm muss die Drohne mit einer Plakette ausgerüstet sein, auf der Name und Adresse des Eigentümers stehen muss.
Derzeit gibt es in Deutschland nur 30 zugelassene Stellen, wo man einen solchen Führerschein erwerben kann. Für Drohnen, die ausschließlich für Sport- oder Freizeitzwecke betrieben werden, kann der Kenntnisnachweis auch über Flugsportverbände erworben werden.
Bis zum Jahresende geht man von 1 Million unbemannter Fluggeräte in Deutschland aus.
Drohnen werden immer öfter eingesetzt bei Film- und Fotoaufnahmen bei Veranstaltungen oder zur Werbung (auch für Veranstaltungen, für Incentives usw.), aber auch, um Besucherströme oder die Verkehrssituation rund um ein Veranstaltungsgelände beobachten zu können.
Aber – darauf losfliegen ist nicht erlaubt:
Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten u.a. über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen (§ 21 b Abs. 1 Nr. 2 LuftVO).
Ausnahmsweise darf aber auch dort geflogen werden (siehe § 21a Absatz 2 i.V.m. § 21b Absatz 1 LuftVO), wenn der Betrieb der Drohne erfolgt durch oder unter Aufsicht
- von Behörden, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet, oder
- Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen.
Die Regelungen dazu sind schon seit April 2017 in Kraft und wurden u.a in die Luftverkehrsordnung eingefügt.
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