Marken stellen für Unternehmen einen hohen wirtschaftlichen Wert dar. Daher ist es wichtig, sich auch Markenverletzungen nicht gefallen zu lassen: Oftmals nutzen nämlich Dritte „den guten Namen“ bewusst aus, und wollen von der Marke profitieren, ohne selbst sonderlich in die Marke investieren zu müssen.
Darf man fremde Markenlogos auf einem Lageplan für eine Messe verwenden, damit Kunden den eigenen Stand schneller finden?
Ein aktuelles Beispiel:
Ein Markeninhaber hat auf einer Messe einen Stand mit 220 m². Ein anderes Unternehmen hat nur eine Standfläche von 24 m². Dieses kleinere Unternehmen erstellt einen Lageplan des Messegeländes, und druckt darauf u.a. das Logo des Markeninhabers drauf: Weil dessen Stand so groß ist, wird er von Besuchern leichter gefunden – und wenn dieser Stand gefunden wird, wird der kleine Stand umso leichter gefunden. Aber: Auf dem Lageplan werden die Größenverhältnisse nicht maßstabsgetreu abgebildet.
Der Markeninhaber geht nun gegen die Nutzung seines Logos, das als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist, vor. Das andere Unternehmen habe darauf abgezielt, den Bekanntheitsgrad der Marke zum eigenen Vorteil auszunutzen und sich selbst als Konkurrent „auf Augenhöhe“ mit dem Markeninhaber zu begeben.
Dieser Fall wurde nun vor dem Landgericht Köln entschieden:
Bloße Markennennungen sind grundsätzlich zulässig, sofern keine besonderen Begleitumstände vorliegen, wie z.B. eine Irreführung, Ruf- oder Aufmerksamkeitsausbeutung oder Herabsetzung.
Die Herkunftsfunktion der Marke
Marken haben u.a. den Zweck der sog. Herkunftsfunktion: Die Marke ermöglicht es ihrem Inhaber, seine Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen abzugrenzen. Er markiert seine Produkte und bezeichnet so deren Herkunft. Zugleich unterscheidet er seine Produkte so von denen seiner Konkurrenz.
Ist die Herkunftsfunktion verletzt, wenn das kleine Unternehmen die Marke es großen Wettbewerbers auf seinem Lageplan verwendet?
Nein, so das Landgericht Köln: Vielmehr macht gerade die Angabe der verschiedenen Marken auf dem Lageplan eine unterschiedliche betriebliche Herkunft deutlich. Der angesprochene Verkehrskreis wird auch messetypisch gerade nicht annehmen, an dem einen Stand Waren und Dienstleistungen des anderen Unternehmens erhalten zu können. Die Zeichenverwendung diene der zum Zwecke der Orientierung dienenden Vermittlung, an welchem Stand welches Unternehmen zu erwarten ist, so das Gericht. Die Verwendung des Namens eines Drittunternehmens in der Werbung zur ausschließlichen Beschreibung der örtlichen Lage des eigenen Geschäftsbetriebs stelle keine kennzeichenmäßige Benutzung dieses Namens dar.
Rufausbeutung?
Eine Rufausbeutung oder Rufgefährdung sei ebenfalls nicht gegeben, da das verklagte Unternehmen weder auf das Angebot des Markeninhabers noch auf dessen Unternehmen Bezug genommen hat, sondern allein auf den Standort des Messestandes.
Auch die Darstellung der selben Größe der Messestände auf dem Lageplan sei nicht relevant: Mit der bloßen Lage oder Größe eines Messestandes werden grundsätzlich keine besonderen Gütevorstellungen verbunden, so das Landgericht Köln. Der Messebesucher erwartet gerade die Anwesenheit verschiedenster Aussteller und Wettbewerber auf einer Fachmesse.
Wer sich eine Bezeichnung bzw. einen Titel ausdenkt, den er später geschäftlichen nutzen möchte, muss einiges beachten. Das kann z.B. betreffen:
- Namen für ein Unternehmen
- Namen für eine Veranstaltung
- Werbeslogans
- Domainnamen
Hier greifen verschiedene Rechtsgebiete, da die Bezeichnung bereits anderweitig geschützt sein bzw. andere Rechte verletzen kann:
- Fremde Marken,
- fremde Bezeichnungen,
- fremde Namen,
- unlauteren Wettbewerb oder
- fremde Urheberrechte.
Dementsprechend sollte man tunlichst vor der Nutzung prüfen, ob es später ggf. Probleme geben könnte!
Unsere Kanzlei kann für Sie prüfen, ob Ihr Name bzw. Titel fremde Rechte verletzt. Wir können auch prüfen, ob Ihr Name bzw. Titel ggf. als Marke eingetragen oder anderweitig geschützt werden kann.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
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