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Freizeitprogramm bei Tagung ist nicht gesetzlich unfallversichert

Freizeitprogramm bei Tagung ist nicht gesetzlich unfallversichert

Von Thomas Waetke 16. August 2019

Nimmt ein Mitarbeiter nach einer Tagung seines Arbeitgebers an einer angebotenen Segway-Tour teil, so ist ein Unfall dabei nicht gesetzlich unfallversichert.

Das hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden.

Bei einer Veranstaltung wie z.B. einer Tagung für die Mitarbeiter stehen Programmpunkte dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie abgrenzbar von der Tagung eher als Teil der Unterhaltung und Geselligkeit dienen. Daran ändert sich auch nichts, wenn diese Freizeitbestandteile auch vom Arbeitgeber organisiert und finanziert werden.

Freizeit als abgrenzbarer Teil der Veranstaltung

Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang. Es steht einem Arbeitgeber zwar frei, seinen Mitarbeitern entsprechende Veranstaltungen anzubieten. Er hat es dadurch aber nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt werden soll. So macht allein die Tatsache, dass jede gemeinsame Freizeitbeschäftigung mit Kollegen und/oder Vorgesetzten mittelbar auch dem Betriebsklima zugutekomme, aus der privaten Beschäftigung keine betriebsdienliche. Zuvor hatte bereits das Landessozialgericht München so entschieden.

Aber auch: Wenn sich nicht jeder traut mitzumachen

Aber selbst wenn man die Abgrenzbarkeit von Tagung und Freizeit nicht als Kriterium heranziehen würde wollen, so würde im konkreten Fall der Segway-Tour ein Versicherungsschutz auch mit einem anderen Argument entfallen: Eine objektive Teilnahmemöglichkeit der gesamten Belegschaft an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist nämlich dann nicht gegeben, wenn die Veranstaltung mit Gefahren verbunden ist, die erwarten lassen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Belegschaft von einer Teilnahme Abstand nimmt. Für den Unfallversicherungsschutz einer Betriebsveranstaltung ist aber notwendig, dass grundsätzlich alle Mitarbeiter gleichermaßen teilnehmen können.

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