Im Sommer machten Meldungen die Runde, dass Gemeinden ihre Badeseen schließen oder ihre dortige Infrastruktur zurückbauen. Hintergrund war ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus 2017: Denn dort hatte der BGH eine Haftung bejaht, weil die Gemeinde durch Bojen, Stege usw. den Eindruck erweckt hatte, der Badesee sei bewacht und beaufsichtigt.
Tatsächlich gibt es viele Konstellationen, in dem Gutgemeintes oder Sinnvolles dazu führt, dass die volle Haftung übernommen wird – obwohl es ohne das Gutgemeinte oder Sinnvolle keine Haftung geben würde.
Grundsätzlich:
Nur, weil jemand freiwillig etwas macht, führt das nicht automatisch ins Gefängnis. Umgekehrt aber auch: Nur, weil jemand etwas freiwillig macht, heißt es nicht, dass er dafür nicht haften würde.
Die Gerichte differenzieren danach, ob und inwieweit das Freiwillige einen verbindlichen Charakter hat und haben soll, aber auch, wie es vom Nutznießer wahrgenommen wird: Erkennt der Nutznießer die Verbindlichkeit oder die Unverbindlichkeit?
Wichtig: Wenn bspw. der Veranstalter freiwillig etwas macht, dann muss er es auch richtig machen.
Ein Beispiel
Wenn sich in diesen Fluchtweg aber nun Stolperstellen finden, über die ein Besucher stolpert (auch, wenn der Fluchtweg nicht bei einer Räumung oder Evakuierung, sondern bspw. zu einer Raucherpause genutzt wird, siehe hier), dann würde der Veranstalter hierfür haften: Denn bei einem Fluchtweg wird man einen verbindlichen Charakter unterstellen können; der Besucher wird auch nicht unterscheiden können, ob er durch einen notwendigen oder freiwillig zusätzlichen Fluchtweg geht. Und gerade bei Sicherheitseinrichtungen muss sich der Besucher im Ernstfall auch darauf verlassen können dürfen, dass sie funktionieren.
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