Immer wieder gibt es Probleme bei der Abgrenzung zwischen einem Freien Mitarbeiter einerseits und einem Arbeitnehmer andererseits. Dabei kommt es gar nicht so sehr auf den Willen der Vertragspartner an als auf die tatsächlichen Umstände.
Maßgeblich ist dabei immer eine Gesamtbetrachtung.
Viel Bedeutung kommt dabei den Kriterien
- Einbeziehung in die Struktur des Betriebes,
- Umfang eines Weisungsrechts
- individuelle Gestaltungsfreiheit des Freien Mitarbeiters
zu.
Das Landessozialgericht Bremen hat nun entschieden, dass ein Lehrer sowohl als Arbeitnehmer als auch als Freier Mitarbeiter beschäftigt werden könne. In dem entschiedenen Fall war der Lehrer in der konkreten Ausgestaltung der Unterrichte frei, lediglich das Thema der Kurse sei durch den Schulträger vorgegeben worden. Die Lehrer waren nicht verpflichtet, für andere Lehrer bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen einzuspringen. Zudem trugen in dem Fall die Lehrer das wirtschaftliche Risiko – nämlich dann, wenn ein Kurs ausfiel aufgrund mangelnder Teilnehmerzahlen. Das sprach im Ergebnis für eine Freie Mitarbeiterschaft.
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