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Folgen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung aus dem Ausland

Folgen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung aus dem Ausland

Von Thomas Waetke 5. Mai 2022

Die Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) kommt bei Veranstaltungen öfter vor, als viele denken. Vereinfacht gesagt, kann es sich um eine ANÜ handeln, wenn der Auftraggeber seinen Vertragspartner damit beauftragt, “Personal zu schicken; dieses fremde Personal soll dann z.B. für die Dauer einer Veranstaltung dem Auftraggeber helfen.

Es kommt auch vor, dass deutsche Auftraggeber Personalfirmen aus dem Ausland beauftragen. Ein solcher Fall, in dem eine französische Firma eine französische Mitarbeiterin ins baden-württembergische Karlsruhe verliehen hat, landete nun vor dem Bundesarbeitsgericht. Denn es stellte sich heraus, dass die französische Firme keine Erlaubnis für die Überlassung hatte. Dementsprechende forderte die Mitarbeiterin vor Gericht die Feststellung ein, dass sie nunmehr ein Arbeitsverhältnis mit dem deutschen Auftraggeber habe.

Hintergrundinfo
Wenn Personal im Rahmen einer ANÜ überlassen werden soll, muss der Verleihbetrieb über eine Erlaubnis der Arbeitsagentur verfügen. Es ist dringend empfehlenswert, dass der Auftraggeber diese Erlaubnis sich auch zeigen lässt: Denn eine fehlende Erlaubnis bringt unbequeme Rechtsfolgen mit sich. Lesen Sie mehr dazu in unserem Eventrecht-Lexikon zum Begriff Arbeitnehmerüberlassung.

Hätte sich der geschilderte Fall allein in Deutschland abgespielt, wäre die Lösung einfach: Dann würden auch die Rechtsfolgen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eintreten (siehe u.a. in § 10 AÜG). Nun kamen die Mitarbeiterin und der Verleihbetrieb aber aus Frankreich. Ob dann auch die deutschen Rechtsfolgen eintreten, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die Kernaussage der Entscheidung: Unterliegt das Leiharbeitsverhältnis dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, hat dieses Vorrang gegenüber den Rechtsfolgen des § 10 des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

Auch aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) ergibt sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kein anderes Ergebnis.

Naja, immerhin…

Handlungsempfehlung

Ähnlich wie bei der Scheinselbständigkeit sollte jedes Unternehmen prüfen, ob man nicht doch mit Arbeitnehmerüberlassung zu tun hat. In unserer anwaltlichen Praxis höre ich oft “Damit haben wir nichts zu tun”… und wenn man dann genauer nachfragt, landen wir dann nicht selten doch in der ANÜ. Fehleinschätzungen können teuer werden.

Wir beraten Sie gerne: Wir prüfen, ob bei Ihnen eine ANÜ vorkommt. Wir beraten Sie, auf was Sie achten müssen, und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten. Rufen Sie uns gerne an unter 0721 1205060, schreiben uns eine E-Mail an info@eventaq.de, oder füllen Sie einfach das Formular aus:

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