Flugshow

Genehmigung Veranstaltungsleiter Flughöhen
Flugshow

Eine Flugshow ist letztlich eine normale Veranstaltungsart, die wie alle anderen aber doch die eine oder andere Besonderheit aufweist: Eine Konsequenz aus schweren Unfällen bei Flugshows (z.B. 2008 in Eisenach und 2012 in Gera) ist nun eine deutlich strengere Auflage an die Veranstalter. Beruhend auf § 24 Luftverkehrsgesetz wurden Ende 2017 die “Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder zur Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen nach § 24 Luftverkehrsgesetz” deutlich verschärft.

Bei einer Flugshow kommt dem “Veranstaltungsleiter” eine besondere Bedeutung und Verantwortung zu:

Der Veranstalter muss einen Veranstaltungsleiter bestimmen. Dieser muss eine sachkundige Person sein, die in der Lage ist, die Pflichten, die ihm mit der Veranstaltungsgenehmigung auferlegt werden, zu erfüllen. Die Sachkunde bezieht sich insbesondere auf Kenntnisse und Erfahrungen im Luftverkehr und mit Luftfahrtveranstaltungen (Nr. 4.2).

Der Veranstaltungsleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Luftfahrtveranstaltung verantwortlich. Der Veranstaltungsleiter hat sich während der gesamten Luftfahrtveranstaltung am Veranstaltungsort aufzuhalten und den Flugbetrieb zu beaufsichtigen. Er ist verpflichtet, Programmpunkte in der Art ihrer Ausführungen bzw. ihres Umfanges einzuschränken oder ganz zu unterbinden, wenn von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus gegangen werden muss.

Der Veranstaltungsleiter hat die Voraussetzungen gemäß Nr. 4.3 der beteiligten Luftfahrzeugführer sowie die Zulassungsdokumente der beteiligten Luftfahrzeuge und die Versicherungsnachweise vor der Zulassung zur Teilnahme an den Flugvorführungen zu prüfen. Fehlende Nachweise oder Mängel an den Unterlagen müssen den Ausschluss von der Veranstaltung zur Folge haben. (Nr. 4.2.5).

Angesichts der Unsicherheiten beim Veranstaltungsleiter im Sinne der Versammlungsstättenverordnung würde man sich wünschen, dass auch dort deutlichere Vorgaben für die Rechte und Pflichten formuliert würden.

Allgemeine Anforderungen an die Flugshow

Das Papier gibt aber auch Vorgaben für die Veranstaltung “Flugshow” selbst. So müssen (siehe 4.5.1.):

  • geeignete Absperrungen entlang der Zuschauerlinie und folgender Bereiche aufgestellt werden: Abstellplätze der Luftfahrzeuge, die an Flugvorführungen teilnehmen, sowie Bereiche, die für den Betrieb der Luftfahrzeuge genutzt werden. Diese Absperrungen müssen während des gesamten Flugbetriebes im Zusammenhang mit der Luftfahrtveranstaltung an Ihrem Platz bleiben. Es ist sicherzustellen, dass der Zugang zu diesen Bereichen so kontrolliert wird, dass nur befugte Personen und Fahrzeuge dorthin gelangen können;
  • Zuschauerräume und Parkplätze außerhalb von An- und Abflugbereich des jeweiligen Flugplatzes angelegt werden,
  • genügend Ordnungskräfte entweder von der Polizei oder aus der eigenen Organisation zum Schutz der Zuschauer und des Veranstaltungsbetriebes eingesetzt werden, auch zur Kontrolle der Absperrungen,
  • die Ordnungskräfte über ihre Aufgaben, auch in Notsituationen, belehrt werden;
  • angemessene Sprechverbindungen am Boden vorhanden sein, mittels derer der Veranstaltungsleiter Verbindung mit allen beteiligten Stellen am Boden und insbesondere mit der Notfall-Einsatzleitstelle hat,
  • eine Lautsprecheranlage auf dem Veranstaltungsgelände betrieben werden, mit der Notfallinformationen und andere wichtige Informationen schnell an die Zuschauer weitergegeben werden können.

Unter Nr. II. finden sich eine Reihe konkreter Anforderungen wie z.B. Mindestabstände und Mindestflughöhen.

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