Bereits mehrfach haben wir darüber berichtet, dass der Auswahl eines Namens für Unternehmen, Veranstaltungen usw. unbedingt eine sorgfältige Prüfung vorausgehen muss, ob der Name markenrechtlich, wettbewerbsrechtlich usw. genutzt werden kann.
Das Oberlandesgericht Köln hat nun einer Werbeagentur verboten, den seit dem Jahr 2000 genutzten Unternehmensnamen „ProConcept“ weiter zu führen. Damit hat eine Werbe- und Eventagentur Recht bekommen, die seit 1982 unter den Namen „pro concept (marketing)“ firmiert.
Keiner der beiden Firmennamen war als Marke eingetragen – es gibt auch das so genannte Kennzeichen(recht); während die Marke in einem Register (in Deutschland beim DPMA) eingetragen werden muss, um geschützt zu sein, muss das Kennzeichen nicht eingetragen sein: Jeder Firmenname ist automatisch ein Kennzeichen.
Während der Markenschutz sehr stark ist, sprich während sich der Markeninhaber verhältnismäßig einfach gegen Markenverletzer wehren kann, sind die Voraussetzungen für eine Kennzeichenrechtsverletzung etwas höher.
Im Fall des OLG Köln aber waren sich die beiden Firmennamen äußerst ähnlich, zudem waren beide Unternehmen in derselben Branche tätig. Nach dem Motto „first come, first served“ musste also das Unternehmen, das den sehr identischen Namen zeitlich später anfing zu nutzen, diese Nutzung wieder aufgeben und sich umbenennen.
Dies ist übrigens unabhängig davon, ob die spätere Firma absichtlich oder unabsichtlich den Namen der früheren Firma kopiert, bzw. ob die beiden überhaupt voneinander wussten. Die frühere Firma ist auch nicht etwa verpflichtet, das Internet nach ähnlich klingender Konkurrenz zu durchsuchen.
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