Bei einem Firmenevent in der Schweiz haben sich 31 Teilnehmer verletzt, als diese barfuß über heiße Kohlen gelaufen sind. Die Rettungskräfte der umliegenden Gemeinden waren mit einem Großaufgebot im Einsatz, 13 Personen mussten in Kliniken gebracht werden, die anderen konnten vor Ort versorgt werden.
Die Eventagentur, die das “Feuerlaufen” für die insgesamt 120 Beschäftigten organisiert hatte, hat nach dem Unfall erklärt, dass sich die ersten Verletzten offenbar erst Minuten nach ihrem eigenen “Feuerlauf” gemeldet hatten, und währenddessen bereits weitere Personen losgelaufen waren.
Solch ein Fall provoziert natürlich den Anwalt in mir, die juristischen Fragestellungen aufzugreifen. Im Folgenden beschreibe ich diese völlig unabhängig von dem Unfall in der Schweiz, über den ich keine Details kenne und mich daher dazu auch nicht äußern kann. Schauen wir uns beispielhaft zwei Fragestellungen an:
Haftungsausschluss?
Vorweg: Einen wirklichen “Ausschluss” von Haftung gibt es eigentlich nicht. Richtiger wäre daher “Haftungsbeschränkung”.
Schauen wir uns das an einem gängigen Beispiel an: “Der Teilnehmer nimmt auf eigenes Risiko teil.” Diese Klausel soll die Haftung des Veranstalters ausschließen. Aber:
Je nach Veranstaltung kann der Teilnehmer ggf. das wahre Risiko gar nicht erkennen oder beherrschen. Er ist aufklärungs- bzw. informationsbedürftig, um anhand der Informationen ggf. entscheiden zu können, ob er an der Veranstaltung teilnehmen will.
Wenn der Veranstalter seine Verkehrssicherungspflichten verletzt und bspw. ein Teilnehmer sich in einer normalen Location an ein Geländer anlehnt, dieses bricht und der Teilnehmer stürzt in die Tiefe – dann würde ja solch eine Klausel dazu führen, dass der Veranstalter selbst bei grober Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz selbst nicht mehr verantwortlich wäre. Eine solche Klausel wie oben im Beispiel kann allenfalls bzw. erst dann helfen, wenn der Veranstalter selbst erst einmal alles Notwendige und Zumutbare getan hat, dass dem Teilnehmer bei normalem Verlauf der Veranstaltung im Grunde auch nichts passieren kann. Für das, was dann darüber hinaus passiert, muss der Veranstalter natürlich nicht haften – dazu braucht man aber auch nicht die eingangs genannte Klausel.
Vor sich selbst warnende Gefahr?
Schauen wir uns die Verkehrssicherungspflichten bei Events mit solch tendenziell gefährlichen Inhalten wie bei einem Feuerlauf an. Kann ein Veranstalter überhaupt verantwortlich sein, wenn doch jeder Teilnehmer (wir unterstellen, alle sind volljährig, nicht betrunken und “geistig präsent”) ohne weiteres erkennen kann, dass es nicht absolut ungefährlich ist, mit nackten Füßen über heiße Kohlen zu laufen?
Man läuft ja nicht schließlich unbedarft zum Buffet und steht plötzlich auf glühenden Kohlen, sondern entscheidet sich bewusst dazu, darüber zu laufen.
Wenn ein Teilnehmer/Besucher aber die Gefahrenstelle erkennen und beherrschen kann, muss er nicht davor gewarnt werden. Aber: Je extremer die Auswirkungen der Gefahr, desto eher muss der Veranstalter doch wieder etwas tun. Sind dem durchschnittlichen Teilnehmer die Gefahren und möglichen Konsequenzen tatsächlich bewusst? Darf er bspw. darauf vertrauen, dass er sich seine Füße nicht verbrennen würde – immerhin laufen ja viele tausend Menschen auch über heiße Kohlen.
Bei Veranstaltungen, an denen mehrere Personen teilnehmen, kommt ggf. auch noch der Wettkampfcharakter hinzu: Traut sich ein Teilnehmer angesichts der Anwesenheit bspw. von Vorgesetzten, nicht darüber zu laufen?
In Inhouse-Schulungen kann dieses Thema – Verkehrssicherung und Haftung – eines von mehreren Themen sein. Sie haben Interesse?
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