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Firmenausflug ohne Unfallversicherung: Muss der Arbeitgeber aufklären?

Firmenausflug ohne Unfallversicherung: Muss der Arbeitgeber aufklären?

Von Thomas Waetke 27. Mai 2021

Ein Arbeitgeber lädt seine Mitarbeiter zu einem Ski-Tag ein. Von 1100 Beschäftigten melden sich 80 an, und bei einer Skiabfahrt verletzt sich einer von ihnen. Der will nun die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen, weil es sich seiner Meinung nach um einen Arbeitsunfall bei einer Betriebsveranstaltung handele.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat dieser Auffassung aber nun eine Abfuhr erteilt.

Damit ein Unfall auch ein Arbeitsunfall ist im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, müsste es sich um eine sog.  versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handeln. Voraussetzung dafür ist u.a., dass die Teilnahme grundsätzlich allen Beschäftigten offensteht.

Und daran hatte es bei dem Ski-Tag schon gescheitert: Denn letztlich wurden durch die Einladung nur diejenigen Mitarbeiter angesprochen, die auch Skifahren können. Auch wenn zwar alle eingeladen worden waren, aber die Teilnahme stand letztlich nur den Skifahrern offen. Tatsächlich war allerdings noch ein Programm für Nicht-Skifahrer geplant (z.B. Schlittenfahren, Wandern), aber diese Programmteile wurden nicht kommuniziert. Hinzu kommt, dass es auch keine Veranstaltungselemente gegeben hatte, die das Wir-Gefühl der Teilnehmer stärken hätte können: Das Mittagessen bspw. wurde zwar vom Arbeitgeber bezahlt, aber jeder Teilnehmer hatte kommen und gehen können, wann er wollte.

Daher wurde dem verletzten Mitarbeiter der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung verweigert. Für den Mitarbeiter ist das durchaus ärgerlich, da die Unfallversicherung erheblich stärkere Leistungen hat als “nur” die Krankenversicherung.

Aufklärungspflicht von Arbeitgeber oder Agentur?

Die Frage stellt sich daher, ob der einladende Arbeitgeber seinen teilnehmenden Mitarbeiter aufklären muss, dass/ob eine Unfallversicherung besteht. Diese Aufklärungspflicht könnte ggf. auch die Agentur treffen, die für das Unternehmen solche Incentives bzw. Aktionen plant.

Hintergrundinfo
Eine Pflicht zur Aufklärung kann bestehen, wenn es ein Wissensgefälle zwischen den beiden Vertragspartnern gibt, und der “weniger-wissende” Vertragspartner erkennbar auf die Aufklärung angewiesen ist. Dies betrifft regelmäßig Gefahren und Risiken, die er nicht erkennen kann, weil ihm die Expertise oder Erfahrung fehlt – und er darauf vertrauen darf, dass der andere Vertragspartner ihn darüber informiert.

Hätte der Arbeitgeber also mitteilen müssen: “Achtung, Ihr seid alle nicht unfallversichert!”?

Meine Meinung dazu: Jain… ;-) Im Regelfall wohl eher nicht, denn der fehlende Schutz der Unfallversicherung ist ja nur ein Folgeproblem aus dem eigentlichen Risiko, nämlich die Teilnahme an einem Ski-Tag. Anders dürfte es aber sein, wenn die eigentlichen Risiken schon außergewöhnlich hoch sind, d.h. aus einem normalen Skifahren werden hochalpine Touren abseits markierter Pisten in einer abgelegenen Gegend.

Ungeachtet dessen schadet es ja nicht, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch ohne eine Pflicht informiert, oder eine freiwillige Unfallversicherung gleich selbst abschließt.

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