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Finanzverwaltung ändert Vorgaben zum Umsatzsteuer bei Theatern u.a.

Finanzverwaltung ändert Vorgaben zum Umsatzsteuer bei Theatern u.a.

Von Thomas Waetke 4. Dezember 2020

Die Finanzverwaltung hat mit ihrem BMF-Schreiben vom 12.11.2020 die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zur umsatzsteuerlichen Begünstigung von Theateraufführungen und vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler aktualisiert. Dies geht auf Urteile des Bundesfinanzhofes zu Theateraufführungen und DJ´s zurück.

Das sind die wichtigsten Neuerungen (in gelb hervorgehoben):

“Ein Theater im Sinne des § 4 Nr. 20 UStG wendet sich in der Regel an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern und hat die Aufgabe, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen. Danach können Umsätze eines Theaters nur vorliegen, wenn Personen in irgendeiner Weise auf einer Bühne vor einem Publikum ein Stück zur Aufführung bringen oder eine für Zuschauer bestimmte Aufführung durch eine Person erfolgt.

Zu den Theatern gehören auch Freilichtbühnen, Wanderbühnen, Zimmertheater, Heimatbühnen, Puppen-, Marionetten- und Schattenspieltheater sowie literarische und politische Kabaretts, wenn sie die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. Theatervorführungen sind auch Aufführungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, des Varietés (u.a. Zauberei, Artistik und Bauchrednerei), der Eisrevuen sowie Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen.

Filmvorführungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Dasselbe gilt für reine Autorenlesungen vor Publikum.”

Viele Veranstalter unterschätzen das Risiko: Wenn man Tickets an Verbraucher/Besucher verkauft, verkauft man sie typischerweise mit einem Bruttopreis, also inklusive der Umsatzsteuer. Intern kalkuliert man mit dem Nettopreis als Einnahmen. Wenn man bspw. in seiner Kalkulation von einem niedrigen Steuersatz ausgeht (also meint, man bekommt netto mehr, da die abzuziehende Umsatzsteuer geringer sei), aber das Finanzamt später den höheren Steuersatz festlegt, kann es kritisch werden. Die Differenz der normalen Steuersätze zwischen 7 und 19 % ist beträchtlich. Eine Nachforderung beim Besucher ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Daher: Vorher überlegen, was man hinterher an Steuern abführen muss!

... in eigener Sache!
Wir unterstützen Veranstalter, Agenturen usw. bei Rechtsfragen rund um Veranstaltungen – auch bei der Frage, welcher Steuersatz anzuwenden ist. Melden Sie sich bei uns gleich per E-Mail an info@eventfaq.de oder per Telefon unter 0721-1205060.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
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