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Fasching, Karneval und Recht

Fasching, Karneval und Recht

Von Thomas Waetke 11. November 2021

In vielen Karnevals-, Fastnachts- und Faschingshochburgen wird heute um 11:11 Uhr der Beginn der Karnevalssession gefeiert. Dies möchte ich gerne zum Anlass nehmen, diese Zeit aus dem juristischen Blick zu erklären.

Faschingsparty wegen Golfkrieg abgesagt

Nachdem im Januar 1991 ein Verbund aus vielen Staaten mit Kampfhandlungen zur Befreiung des vom Irak besetzten Kuweits begonnen hatte, wurden in Deutschland viele Karnevalsveranstaltungen abgesagt. Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe landete ein Prozess, in dem eine Band ihre Gage für ein Konzert eingeklagt hatte. Das als große Faschingsparty geplante Konzert konnte nicht stattfinden, weil die Gemeinde ihre an den Veranstalter vermietete Halle wegen der allgemeinen Krisenlage und aus Sicherheitsgründen nicht überlassen wollte.

Die Situation ist übrigens durchaus vergleichbar mit der aktuellen Pandemielage: Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass zwar die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht durch Höhere Gewalt unmöglich wurden, denn sie waren strenggenommen noch weiter möglich. Allerdings wandte das Gericht die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage an (§ 313 BGB): Da die Faschingsparty abgesagt werden musste, entfiel für den Veranstalter die Geschäftsgrundlage für den Vertrag mit der Band.

Beim Wegfall der Geschäftsgrundlage muss das Gericht eine Interessen- bzw. Risikoabwägung durchführen: Wer soll aus vertraglicher bzw. gesetzlicher Sicht das Risiko tragen, dass die Veranstaltung ausfällt? Das Oberlandesgericht Karlsruhe kam zu dem Ergebnis, dass der Veranstalter keine Gage hatte bezahlen müssen: Denn in dem konkreten Fall wurde die Band quasi als Mit-Veranstalter angesehen, u.a. da es gagenmäßig am Umsatz durch die Eintrittsgelder beteiligt war. Damit aber hat das Gericht der Band auch einen entsprechenden Risikoanteil zugesprochen mit dem Ergebnis, dass beide Vertragspartner gemeinsam das Risiko tragen sollten, dass die Veranstaltung ausfällt.

Kostümiertes Fußballturnier

Bei einem “Faschings-Fußballturnier” eines Unternehmens mit mehreren Niederlassungen in Deutschland hatte sich ein Arbeitnehmer verletzt. Die Verletzung wollte er als Arbeitsunfall behandelt wissen, der Streit landete schließlich vor dem Bundessozialgericht.

Dies entschied gegen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für das Spiel: Das Turnier war schon konzeptionell nicht auf eine Teilnahme aller Beschäftigten ausgerichtet; Mitspieler sollten u.a. kostümiert erscheinen. Damit aber richtete sich das Turnier nur an einen begrenzten Ausschnitt von karnevalsbegeisterten Beschäftigten und nicht an alle Beschäftigten des Unternehmens.

Das Bundessozialgericht stellte mit norddeutscher Kühlheit fest, dass es “an den norddeutschen Betriebsstandorten des Unternehmens, insbesondere am Veranstaltungsort Kiel, keine nennenswerte Karnevalsbegeisterung gibt und auch bei der Ausschreibung des Turniers nicht zu erwarten war, dass sich eine solche entwickeln würde.”

Nicht in Uniform auf die Straße

Das eine oder andere Kostüm kann dann doch missverstanden werden: Wer sich als Polizist oder Polizistin verkleidet, muss darauf achten, der “echten” Polizei nicht zu ähnlich zu werden. Denn wer sich als Amtsträger aufspielt, ohne Amtsträger zu sein, macht sich strafbar (§ 132a Strafgesetzbuch).

Schnipp schnapp, Krawatte ab

An Weiberfastnacht ist Tradition, dass einem Mann mit Krawatte dieselbe abgeschnitten wird. Schlaue Männer binden sich an diesem Tag daher nicht gerade die teuerste Krawatte um… Aber: Befindet man sich nicht gerade in einer Karnevalshochburg, so darf frau nicht einfach die Krawatte abschneiden. Das Amtsgericht Essen musste einmal einen Krawatten-Streit schlichten, weil der Mann den Schnitt quer durch seine Lieblingskrawatte nicht so lustig fand. Daher ist eine Einwilligung einzuholen…

Das dürfte in Köln oder Düsseldorf ggf. anders sein, insbesondere, wenn die Krawatte ausgeprägt hässlich ist: Hier ließe sich ggf. argumentieren, dass der Mann aufgrund der Örtlichkeit damit rechnen muss, dass die Schere zum Einsatz kommt.

Gerichtstermin am 11.11. um 11.11 Uhr

Ein Richter am Amtsgericht München fand es lustig, den Termin für eine mündliche Verhandlung in einer Familienstreitsache auf den 11.11. um 11.11 Uhr zu terminieren. Vor dem Oberlandesgericht München landete schließlich die Beschwerde einer der Prozessparteien. Das Oberlandesgericht fand diese Terminierung aber nicht sonderlich anstößig:

“Die Annahme, dass der Richter mit der Terminierung auf 11.11 Uhr die Beklagte veräppeln wollte, ihre Menschenwürde mit Füßen getreten hat und den Streit als närrisch empfindet – wie die Beklagte meint – ist abwegig. Derartige Überempfindlichkeiten können im Ablehnungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Etwas Humor, zumindest aber Gelassenheit, kann auch von den Streitparteien einer Familiensache erwartet werden.”

Massenveranstaltung

Nicht nur beim Karneval gilt: Mit der Größe der Menschenmenge steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sich einzelne gegenüber vorhandenen Gefahren unaufmerksam verhalten oder selbst neue Gefahren schaffen. Hinzu kommt, dass Alkoholgenuss für viele Besucher als notwendiger Bestandteil einer gelungenen Freizeitveranstaltung gilt. Die große Zahl gleichzeitig anwesender Menschen bei Großveranstaltungen schlägt sich nicht nur quantitativ in einer erhöhten Eintrittswahrscheinlichkeit von Schäden nieder, sondern führt qualitativ auch zu einer anderen Form der Gefahr. Derlei Grundsätze muss der Veranstalter von Faschingsparty oder Umzügen bedenken. Im Rahmen der sog. Verkehrssicherungspflicht muss im Einzelfall geprüft werden, welche Maßnahmen sinnvoll, notwendig und zumutbar sind. Es macht einen Unterschied, ob bspw. im rheinischen Karneval große Motivwagen fahren, oder wie bspw. in der schwäbisch-alemannischen Fasnacht es zur Tradition gehört, dass verkleidete Gestalten mit den Zuschauern (teils auch ziemlich ruppig) interagieren.

Auf der anderen Seite muss man es auch nicht übertreiben: Der Zuschauer ist nicht vor jeglichen denkbaren Gefahren zu schützen, sondern grundsätzlich nur vor solchen, die er selbst nicht erkennen und beherrschen kann bzw. mit denen er nicht rechnen muss.

AGB-CheckUmzugswagen

Es ist nicht überraschend, dass von einem Umzugswagen oftmals besondere Gefahren ausgehen: Meist wird ein landwirtschaftlich genutztes Zuggespann oder ein LKW umgebaut und dekoriert, d.h. ein Fahrzeug wird zeitweilig mit Aufbauten versehen, die da normalerweise nicht hingehören. Dann befinden sich meist mehrere Menschen darauf, die ggf. springen, hüpfen oder tanzen. Schließlich fährt der Wagen durch eine Menschenmenge.

Für Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind, und für Wagen sowie Fahrzeuge, die erheblich verändert wurden und auf denen Personen transportiert werden, gelten daher besondere Bestimmungen. Diese betreffen u.a. die Stehflächen, die Haltevorrichtungen und Geländer und sonstige Aufbauten.

Mit Blick auf die Zuschauer sind Vorkehrungen zu treffen, damit diese nicht zu nah an die Fahrzeuge gelangen können bzw. dorthin gedrängt werden. Insbesondere bei Straßenumzügen besteht oftmals das Problem, dass der Zulauf der Zuschauer schwer kontrollierbar ist: Die Zuschauer müssen sich nicht vorher anmelden, es gibt mehrere Straßen und Wege sowie angrenzende Wohnhäuser: Für den Veranstalter ist damit kaum kalkulierbar, wieviele Menschen kommen werden. Aber gerade diese Unplanbarkeit führt dann zur Notwendigkeit bspw. eines Plans, was man macht, wenn es zu voll würde.

Zahn weg nicht durch Karies, sondern durch Bonbon-Geschoss

Wer als Zuschauer an einem Umzug steht, muss damit rechnen, dass er u.a. von Bonbons getroffen werden könnte.

“Das Werfen von kleineren Gegenständen während eines Karnevalsumzuges vom Umzugswagen aus sozial üblich, allgemein anerkannt, von allen Zuschauern erwartbar und insgesamt erlaubt ist. Dieses Verhalten entspricht langjährigen Traditionen und wird allgemein begrüßt, es dürfte für viele Zuschauer einen ganz wesentlichen Teil des Vergnügens der Teilnahme an einem Karnevalsumzug ausmachen”, entschied bspw. das Amtsgericht Köln.

Wer an einem Rosenmontagszug als Zuschauer teilnimmt und sich in Wurfweite der Wagen stellt, muss nach Ansicht verschiedener Gerichte damit rechnen, bei mangelnder Aufmerksamkeit unerwartet von einem Gegenstand üblicher Größe und Beschaffenheit getroffen zu werden. Vermeidbar und jedes Risiko ausschließen kann nur die Positionierung in größerer Entfernung, geschlossenen Gebäuden oder der Verzicht auf eine Teilnahme.

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